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BGH Beschluss vom 09.07.1985 – 4 StR 331/85

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 331/85 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

Friedhelm G Em zus IE, geboren an WE. w-WEB 19493 in Neun,

wegen Diebstahls

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 9. Juli 1985 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten GB wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom

30. November 1984, auch soweit es die Mitangeklagten WB und Fo betrifft, hinsichtlich der Einziehungsanordnung mit

den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

1. Die Revision ist unbegründet im Sinne des 8§ 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet. Das Landgericht ist im Ergebnis auch zutreffend von einem besonders schweren Fall des Diebstahls ausgegangen. Ob das Entwenden von Zigaretten aus Zigarettenautomaten mittels Bleironden im Format von 2 - DM-Stücken die Voraussetzungen des Regelbeispiels des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB erfüllt, konnte offen bleiben, weil angesichts der Feststellungen zur Intensität der Vorbereitung und zum Umfana der (fortgesetzten) Tat jedenfalls ein unbenannter besonders schwerer Fall im Sinne des § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB vorliegt.

2. Die Einziehungsanordnung kann jedoch keinen Bestand haben, weil die von ihr betroffenen Gegenstände weder im Tenor noch in den Gründen des angefochtenen Urteils bezeichnet worden sind und dem Revisionsgericht infolgedessen eine Prüfung der Voraussetzungen des § 74 StGB nicht möglich ist (BGHSt 9, 88, 89); die Bezugnahme auf die Anklageschrift genügt nicht (BGH NJW 1962, 2019; BGH, Beschluß vom 11. August 1981 - 1 StR 395/81). Die Aufhebung war gemäß 8§ 357 StPO auch auf die beiden Mitangeklag-

ten zu erstrecken, die kein Rechtsmittel eingelegt haben.

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