Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 11.08.1981 – 1 StR 395/81

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 395/81 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

Alfred T mE aus Trail, geboren am EEE ::. EEE, zur Zeit in Haft,

wegen Geldfälschung

. ’

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach An-

hörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesan-

. walts*und - soweit er nach § 349 Abs. 2 StPO entscheidet - auf dessen Antrag am 11. August 1981 gemäß 8 349 Abe. 2 und. Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des 5 Angeklaxten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein von 26. Februar 1981 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit es die Einziehung der beim Angeklagten sichergestellten Gegenstände anordnet (Irl. des Urteilsspruchs).

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision des Angeklagten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe§

Soweit die Revision des Angeklagten das Urteil des Tatgerichts im Schuldspruch und Strafausspruch angreift, ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

- 3 - Die Einziehungsanordnung (III. des Urteilsspruchs) kann jedoch keinen Bestand haben. Weder im Urteilssatz oder in einer besonderen Anlage zum Urteilssatz noch in den Urteilsgründen werden die Gegenstände ‚aufgezählt, auf die sich die Einziehungsanordnung erstrecken soll. Eine solche Aufzählung und die Erörterung der sich aus § 150 StGB i.V.m. § 74 Abs. 4, Abs. 2 und Abs. 3 StGB ergebenden Binziehungsvoraussetzungen sind jedoch erforderlich, um die Nachprüfung der Einziehungsanordnung zu ermöglichen

(BGHSt 9, 88, 89), Die bloße Bezugnahme auf die Anklageschrift genügt nicht.

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