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BGH Beschluss vom 04.07.1985 – 4 StR 349/85

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 349/85 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Günter Karl J ED zus BEE, geboren an &. W- wm 1356 in Vo - > u.

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Juli 1985 gemäß §§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom

22. März 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie unerlaubtem Erwerb und unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von drei Jahren entzogen. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat Erfolg. Die Revision wendet sich mit Recht gegen die dem Angeklagten nachteiligen Schlußfolgerungen des Landgerichts aus dem Umstand, daß er bei seinen ersten Vernehmungen als Beschuldigter keine Angaben

zur Sache gemacht hat:

1. Der Angeklagte wurde nach seiner Festnahme poli-

zeilich vernommen. Bei dieser Vernehmung "gab er zu Proto-

koll, daß er sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen nicht äußern, sondern zunächst mit einem Rechtsanwalt Rücksprache nehmen wolle". Bei der anschließenden Vernehmung durch die Haftrichterin erklärte er, nachdem er umfassend über die Angaben des Belastungszeugen Heinz PB unterrichtet worden war, die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen seien nicht richtig, im übrigen beziehe er sich auf seine Angaben bei der Polizei (UA 23). Erst nach etwa einem Monat nahm er in einem Schriftsatz seines Verteidigers "erstmals zur Sache Stellung und gab sein Alibi an" (UA 24); diese Angaben hat

er dann in der Hauptverhandlung aufrechterhalten.

Das Landgericht hält die Angaben des Angeklagten zu seinem Alibi für unzutreffend. Es gründet seine Überzeugung unter anderem darauf, daß er diese Angaben "spätestens bei der Vernehmung durch die Haftrichterin" hätte machen können; sein Schweigen sei "nur dadurch zu erklären, daß er zu diesem Zeitpunkt keine entlastenden Angaben machen konnte, weil die Aussage des Zeugen PB wahrheitsgemäß war"

(VA 24).

2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Aus dem Umstand, daß der Angeklagte sich bei diesen Vernehmungen nicht zur Sache eingelassen, insbesondere auch keine Angaben zu seinem Alibi gemacht hat, durfte das Land-

gericht keine ihm nachteilige Schlußfolgerung :ziehen.

Das Gesetz billigt dem Beschuldigten das Recht zu, sich nicht zur Sache einzulassen. Müßte er befürchten, daß sein Schweigen später bei der Beweiswürdigung zu seinem Nachteil ausgelegt wird, so wäre dieses Recht in einer Weise beschränkt, die nicht vertretbar ist. Er wäre dann nämlich, um diesem Nachteil zu entgehen, gezwungen, schon

bei der ersten Vernehmung zur Sache auszusagen,; damit wäre

er aber in seiner freien Willensentschließung beeinträchtigt. Dem Gericht ist es deshalb verwehrt, aus dem Schweigen des Angeklagten - und zwar gleichgültig, aus welchem Grunde er sich hierzu entschlossen hatte - ihm nachteilige Schlüsse zu ziehen (vgl. BGHSt 20, 281, 282/283; BGHSt 25, 365, 368 m. w. Nachw.; vgl. auch die Nachweise bei Kleinknecht/Meyer, 37. Aufl. § 261 StPO Rdn. 16 ff).

3. Die Beweiswürdigung ist somit fehlerhaft. Auf diesem Rechtsfehler kann das Urteil beruhen, denn das Landgericht sieht in dem dargelegten Aussageverhalten des Angeklagten eine Bestätigung für die Richtigkeit der Angaben des Belastungszeugen (UA 23) und zieht aus diesem Verhalten auch den Schluß, daß die vom Angeklagten benannten Alibizeugen falsch ausgesagt haben, um ihn zu entlasten (UA

34). Das nötigt zur Aufhebung des Urteils.

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