Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 27.01.1987 – 1 StR 703/86
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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A?
BUNDESGERICHTSHOF
1_ StR 703/86 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. Roland F aus NE, geboren am ’
EEE :955 In 2. Karl-Heinz Ferdinand Fi aus N. geboren am EEE 1955 in u ’
zu 1. wegen Raubes zu 2. wegen Raubes u.a.
AF
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung - zu III. auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 27. Januar 1987 einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19. Juni 1986 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
1. im Fall I 1 der Urteilsgründe;
2. im Ausspruch über die gegen den Angeklagten Fiebiger verhängte Gesamtstrafe.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten der Rechtsmittel zu befinden.
III. Die weitergehende Revision des Angeklagten Fiebiger wird verworfen.
Gründe§
Im Fall I 1 der Urteilsgründe stützt das Landgericht seine Überzeugung vom Tathergang auch darauf,
daß der Angeklagte FÜR, alsbald nach der Tat von der Polizei festgenommen, dort Angaben zur Sache verweigerte, obwohl es ihm nach Meinung des Landgerichts ein Leichtes gewesen wäre, seine Version des Tatgeschehens durch Angabe
des Orts, an dem er den Geldbeutel des Opfers weggeworfen haben will, zu untermauern; erst in der Hauptverhandlung benannte er diesen - angeblichen - Ort.
Bei dieser Art der Beweisführung übersieht das Landgericht, daß das anfängliche Schweigen des Angeklagten nicht zu seinem Nachteil verwertet werden darf (BGHSt 20, 281; BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 1983 -
2 StR 238/83; 7. Dezember 1983 - 3 StR 484/83; 4. Juli 1985 - 4 StR 349/85). Da ein Beruhen nicht auszuschließen ist, kann die Verurteilung in diesem Fall nicht bestehen bleiben und zwar - wegen des einheitlichen Sachverhalts - auch nicht gegen den Angeklagten Fie. Bei diesem Angeklagten führt das auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe.
Dagegen ist das Rechtsmittel des Angeklagten Fiebiger gegen die Verurteilung im Fall I 2 der Urteilsgründe im
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Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Auch die dort verhängte Einzelstrafe wird von der Aufhebung im Fall I 1 nicht berührt.
Maul Ulsaner Foth Granderath Schimansky