Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 12.11.1991 – 4 StR 491/91
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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A | | BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
4 StR _ 491/91
in der Strafsache
gegen
‚Norbert > EEE =u= Eu, seboren am CE 1963 in VER, zur Zeit in Haft,
wegen versuchter Vergewaltigung u.a.
wIII
6A
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. November 1991 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 31. Mai 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Senat bemerkt, daß der vorliegende Sachverhalt mit demjenigen, der seiner Entscheidung vom 4. Juli 1985
- 4 StR 349/85 - zugrunde liegt, nicht vergleichbar ist. Dort war dem bis zur Hauptverhandlung schweigenden Angeklagten - unzulässigerweise - vorgeworfen worden, daß er sich auf sein Alibi erst vor und in der Hauptverhandlung und nicht schon bei der Polizei oder bei der Haftrichterin berufen hatte. Hier hat die Strafkammer - ungeachtet des Schweigens des Angeklagten bei der Polizei - im Rahmen der Prüfung der Glaubwürdigkeit der Alibizeugen nur gewertet, daß der Angeklagte trotz erfolgter Einlassung beim Haftrichter und in der ersten Hauptverhandlung zunächst nichts von seinem Alibi erwähnt und seine Einlassungen später gewechselt hatte. Das war eine zulässige
würdigung.
Ef
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Salger Meyer-Goßner Steindorf Nehm Maatz