Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1985

BGH Beschluss vom 25.06.1985 – 4 StR 272/85

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 272/85 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Horst R a aus NEE =. ci. Wei , dort geboren am BD. EB 1939,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juni 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Das Verfahren wird im Fall 2 der Anklage vom 7. August 1984 (Unterschlagung) gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt; insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 20. Dezember 1984, soweit es ihn betrifft,

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen Unterschlagung entfällt und daß der Angeklagte im Fall 3 der Anklage auf Kosten der Staatskasse, die insoweit auch seine notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen wird,

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

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4. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Revision des Angeklagten ist hinsichtlich des Schuldspruchs im wesentlichen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Jedoch entfällt durch die vorläufige Einstellung die Verurteilung wegen Unterschlagung. Außerdem hätte das Landgericht den Angeklagten im Fall 3 der Anklage freisprechen müssen, weil diese insoweit von einer gegenüber dem unerlaubten Handeltreiben im Fall 1 der Anklage selbständigen weiteren Tat ausgegangen ist. Daß die Strafkammer das Verhältnis der beiden Taten zueinander als Tateinheit gewertet hätte, ändert an der Notwendigkeit eines Teilfreispruchs nichts (vgl. KK § 260 StPO Rdn. 21). Der Senat hat diesen nachgeholt.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe. Jedoch kann auch die wegen des unerlaubten Handeltreibens im Fall 1 der Anklage verhängte Einzelstrafe nicht bestehenbleiben. Die Revision, die insoweit die Voraussetzungen einer zulässigen Aufklärungsrüge erfüllt, beanstandet zu Recht, daß die knappe Begründung der Strafkammer für die Ablehnung der Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG nicht im Einklang mit dem sich aus den Akten ergebenden Ablauf der Ermittlungen in dieser Sache steht. Der Inhalt der Ermittlungsakten

(Bd. I Bl. 14, 23, 24) spricht vielmehr dafür, daß erst durch das Geständnis des Angeklagten die Tatbeiträge der Mitangeklagten Sch@ und uw aufgedeckt werden konnten. Diese Frage hätte deshalb näherer Auf-

klärung bedurft.

Hürxthal Laufhütte Goydke Jähnke Meyer-Goßner