Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 25.06.1985 – 1 StR 482/85
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 182/85 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Gerhard FEB aus Vai,
geboren am EEE 1942 in Stumm,
wegen Betrugs u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22, Oktober 1985 beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 25. Juni 1985 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in Tateinheit mit unerlaubter Werbung zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, verurteilt und ihm für immer verboten, das Vermögen Dritter zu verwalten oder im Anlagegeschäft tätig zu sein.
Dieses Urteil wurde in Anwesenheit des Angeklagten und des gerichtlich bestellten Verteidigers am 25. Juni 1985 verkündet, Rechtsmittelbelehrung wurde erteilt. Am 1. August 1985 beantragte der Angeklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist, zugleich legte er Revision ein.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Angeklagte keine Gründe vorträgt, die ein solches Gesuch rechtfertigen könnten (vgl. § 44 Satz 1 StPO). Der Angeklagte macht geltend, das schriftliche Urteil, das er erst am 25. Juli 1985 erhalten habe, weise insbesonder in "Stil, Ton und Wortlaut" gravierende Unterschiede zu den mündlich eröffneten Urteilsgründen auf; wenn er nicht auf diese Weise getäuscht worden wäre, hätte er rechtzeitig Revision eingelegt. Mit dieser Begründung vermag er jedoch nicht darzutun, er habe die Frist zur Einlegung der Revision ohne sein Verschulden versäumt, Der Angeklag behauptet selbst nicht, die verlesene Urteilsformel (vgl. §§ 268 Abs. 2 StPO) weiche vom schriftlichen Urteil ab. Au den Entscheidungsgründen allein kann aber eine Beschwer nicht abgeleitet werden (BGHSt 16, 374).
Unter diesen Umständen kann die Frage des Rechtsmitt verzichts unerörtert bleiben.
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Demgemäß ist das erst nach Fristablauf eingelegte Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO).
Schauenburg Ulsamer Maul Granderath Schimansky