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BGH Beschluss vom 28.05.1985 – 1 StR 182/85

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 182/85 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Rentner Gerhard Richard C EB zus u, geboren am gu 19:5 ir Pe,

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

Der 1. Strafsenat des Rundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. Mai 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom

21. Dezember 1984 mit den Feststellungen aufgehoben,

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurickverwiesen.

Gründe§

Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte im Zeitraum von Ende Dezember 1975 bis August 1982 mit seiner Stieftochter Heike, geboren am HB 1963, auf Grund Gesamtvorsatzes in mindestens 50 Fällen den Geschlechtsverkehr ausgeführt (UA S. 8/9, 28).

1. Bei der rechtlichen Bewertung der Tat als sexueller Mißbrauch einer Schutzbefohlenen hat das Landgericht übersehen, daß der Angeklagte die Tatbestanrdsalternative des § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB nur solange verwirklichen konnte, wie Heike "unter achtzehn Jahre" alt war, also bis zum Ablauf des 7. März 1981.

Die bisherigen Feststellungen ergeben auch nicht eindeutig, daß der Angeklagte die sexuellen Handlungen "unter Mißbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit" begangen hat. Von einem Mißbrauch der Abhängigkeit kann erst dann gesprochen werden, wenn der Täter seine Macht gegenüber dem Schutzbefohlenen erkennt und die auf ihr beruhende Abhängigkeit zu sexuellen Handlungen ausnutzt, wobei beiden Teilen der Zusammenhang des Abhängigkeitsverhältnisses mit den sexuellen Handlungen bewußt ist (vgl. im einzelnen BGHSt 28, 365; Laufhütte in LK 10. Aufl. § 174 Ran. 16). Diese Voraussetzungen könnten dadurch in Frage gestellt sein, daß Heike die körperlichen Berührungen des Angeklagten zunächst als selbstverständlich ansah und als Zeichen der Zuneigung betrachtete (UA S. 5, 10).

2. Die rechtliche Bewertung der Tat als sexueller Mißbrauch eines Kindes ist zwar zutreffend auf den Zeitraum bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres des Mädchens begrenzt worden (UA S. 28). Das Urteil enthält Jedoch keine Feststellungen, wieviele Teilakte der fortgesetzten Handlung bis zu diesem Zeitpunkt (8. März 1977) begangen waren. Das erscheint zur Festlegung des Schuldumfangs unabdingbar, wenn die Strafe - wie hier - dem Strafrahmen des § 176 StGB zu entnehnen ist.

Bei der Anwendung des § 176 Abs. 3 StGB hat das Landgericht außerdem nicht erkennbar in Erwägung gezogen, daß die nach seiner Auffassung die Strafzumessung prägenden Teile der Tat nahezu acht Jahre zurückliegen.

-L-

Die aufgezeigten Rechtsfehler nötigen zur Aufhebung des Urteils. Die weiteren Rügen der Revision bedürfen bei dieser Sachlage keiner Erörterung.

Schauenburg Ulsamer Maul Schikora Foth