Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 13.06.1985 – 1 StR 247/85
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 str 247/85 BESCHLUSS Alt. |
in der Strafsache
gegen
den Maler und Lackierer Manfred vr aus Ve
EEE. , sort geboren an EB 1964, zur Zeit in
Haft,
wegen schweren Raubes u.a. -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 13. Juni 1985 gemäß § 349 Abs. 1 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 12. März 1985, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eina andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird als unzulässig verworfen.
Gründe§
1. Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt hat die zunächst unbeschränkt eingelegte Revision nur zum Strafausspruch begründet. Da der Pflichtverteidiger zur teilweisen Zurücknahme des Rechtsmittels nicht besonders ermächtigt war, wie es § 302 Abs. 2 StPO verlangt, ist die Revision, soweit sie den Schuldspruch betrifft, nangels der in § 344 StPO vorgeschriebenen Begründung unzulässig.
2. Zum Strafausspruch hat das Rechtsmitte). mit der Sachbeschwerde Erfolg. Die Jugendkammer hat die Frage, ob der Angeklagte nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung zur Tatzeit noch einem Jugendlichen gleichstand (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG), nicht positiv bejaht,
sondern Zweifel geäußert und dies nur zu seinen Gunsten unterstellt (UA S. 14). Das durfte sie. Sie hätte dann aber nicht Jugendstrafe von unbestimmter Dauer verhängen dürfen (BGHSt 5, 366, 370; BGH, Beschl. vom 5. März 1975 - 3 StR 43/75). |
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