Gesetze / Landesrecht Bayern / Rechnungshofgesetz
RHGArt 2 Gliederung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RHG/2#abs-1 (1) Der Oberste Rechnungshof gliedert sich in Prüfungsabteilungen und eine Präsidialabteilung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RHG/2#abs-2 (2) In den Prüfungsabteilungen sind jeweils mehrere Prüfungsgebiete zusammengefaßt; den Prüfungsgebieten werden Prüfungsbeamte zugeteilt.