Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1985

BGH Beschluss vom 10.06.1985 – 4 StR 252/85

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 252/85 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Helmut Franko R EEE aus Hip, dort geboren am@. EEEEEEEED 1961,

wegen fahrlässiger Körperverletzung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 10. Juni 1985 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26. Oktober 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO dahin ergänzt, daß der Angeklagte im übrigen freigesprochen wird.

2. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten sowie über die Entschädigung des Angeklagten für erlittene Strafverfolungsnmaßnahmen an das Landgericht zurückverwiesen.

3. Die Kosten der Rechtsmittel fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe§

1. Die wirksam auf den unterbliebenen Teilfreispruch beschränkte Revision des Angeklagten ist begründet. Diesem ist durch den gemäß § 270 StPO ergangenen Beschluß des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 7. Oktober 1983 versuchter Totschlag in drei Fällen und unerlaubtes Entfernen vom Unfallort zur Last gelegt worden. Da die Strafkammer ein

unerlaubtes Entfernen vom Unfallort als nicht erwiesen angesehen hat (UA 21, 22/23), hätte sie den Angeklagten insoweit freisprechen müssen (vgl. KK § 260 StPO Rdn. 21). Der Senat hat den unterbliebenen Teilfreispruch nachgeholt.

2. Auch die sofortigen Beschwerden des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung und wegen des Fehlens der Entscheidung über eine Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen sind begründet.

Dem knappen Hinweis in den Urteilsgründen, ausscheidbare Kosten seien nicht erkennbar (UA 24), läßt sich nicht entnehmen, ob die Strafkammer gemäß § 465 Abs. 2 Satz 2 und 3 StPO berücksichtigt hat, daß die notwendigen Auslagen des Angeklagten, insbesondere die Gebühren seines Wahlverteidigers geringer ausgefallen wären, wenn die Hauptverhandlung, wie von der Staatsanwaltschaft beantragt, vor dem Amtsgericht und nicht vor dem Schwurgericht stattgefunden hätte (§§ 83, 84 BRAGO). Die Kosten- und Auslagenentscheidung kann daher keinen Bestand haben. Bei der neuen Kostenentscheidung, die wieder von der erkennenden Strafkamner - in der für Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung zuständigen Besetzung - zu treffen ist (BGHSt 26, 29; BGH, Beschluß vom 17. September 1984 - 3 StR 369/84), wird auch der Teilfreispruch zu berücksichtigen sein, Außer-

dem wird: die Strafkammer gemäß § 8 StrEG darüber zu entscheiden haben, ob wegen der Strafverfolungsmaßnahmen gegen den Angeklagten - Sicherstellung des Pkw und vor-

- lJäufige Entziehung der Fahrerlaubnis - Entschädigungs-

leistungen in Betracht kommen.

Salger Laufhütte Goydke Jähnke Meyer-Goßner