Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985

BGH Urteil vom 05.06.1985 – 2 StR 190/85

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Wo, BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

1. Kemajl Y aus 1937 in K

zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. Medzit_A rg aus Lem, geboren am GE 1916 in Bee (Jugoslawien), zur Zeit

in Untersuchungshaft,

geboren am (Jugoslawien),

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

-2- 720

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Juni 1985, an der teilgenommen haben;

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof

B. Maier Theune Niemöller Gollwitzer

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt En

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, 1. Rechtsanwältin >-@B aus 2

als Verteidigerin des Angeklagten YgB, 2. Rechtsanwalt @B aus 53

als Verteidiger des Angeklagten AD, Justizobersekretär >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

- 3_- ARD

Die Revisionen der Angeklagten Ya und AQgMB gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 15. November 1984 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten in zwei Fällen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils sechs Jahren verurteilt.

Dagegen richten sich ihre Revisionen. Sie rügen die Verletzung sachlichen Rechts.

Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg. Sie sind zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Auch die Strafaussprüche halten rechtlicher Prüfung stand. Hierzu ist im Hinblick auf die Ausführungen des Beschwerdeführers ABB nur folgendes zu bemerken:

1. Das Landgericht hat bei beiden Angeklagten strafmildernd berücksichtigt, daß ihre Geständnisse auch die Tatbeteiligung der Mitangeklagten IB und An offenbarten und darum die Voraussetzungen des § 31 BtMG erfüllten (UA S. 44h, 46). Es hat jedoch keinen Anlaß gesehen, deshalb die gesetzliche Mindeststrafe von einem Jahr (§ 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG) gemäß § 49 Abs. 2 StGB zu unterschreiten.

Darin liegt hier - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers AB - kein Rechtsfehler. Die Angeklagten haben in der Erwartung hohen Gewinns an zwei Rauschgiftgeschäften mitgewirkt. Gegenstand des ersten Geschäfts waren 3 kg Heroin, die zum Preise von 130.000 DM pro Kilogramm den Besitzer wechseln sollten (Fall 1). Das zweite Geschäft betraf den Verkauf von 2 kg Heroin zum selben Kilogrammpreis, wobei schließlich 496 g Heroinzubereitung mit einem Heroingehalt von etwa 30 % sichergestellt werden konnten (Fall 2). Das Landgericht hat Einzelstrafen von jeweils drei (Fall 1) und fünf Jahren (Fall 2) verhängt.

Bei dieser Sachlage bestand - auch unter Berücksichtigung der den Angeklagten ansonsten zugutegehaltenen Strafmilderungsgründe - kein Anlaß, die Unterschreitung der gesetzlichen Mindeststrafe von einem Jahr in Erwägung zu ziehen; demgemäß bedurfte es keiner weiteren Begründung dafür, daß von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht worden ist.

2. Das Landgericht hat "im Rahmen der Findung einer tat- und schuldangemessenen Strafe" auch dem Gesichtspunkt der Generalprävention Rechnung getragen. Es hat hierzu ausgeführt, nach den Erfahrungen der überwiegend mit Betäubungsmitteldelikten befaßten Strafkammer nehme der Handel mit Betäubungsmitteln zu; jedem Urteil, das diesen zunehmenden Handel mit Betäubungsmitteln zum Gegenstand habe, müsse auch abschreckende Wirkung auf andere präsumtive Täter zukommen (UA S. 4).

Diese Erwägung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gesichtspunkte der Generalprävention haben das Landgericht nicht dazu geführt, bei der Bemessung der Strafen den

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Rahmen des Schuldangemessenen zu überschreiten. Die Voraussetzungen, unter denen eine innerhalb dieses Rahmens verbleibende Strafschärfung aus Gründen der Generalprävention zulässig ist, sind hinlänglich dargelegt; denn die Strafkammer führt an, daß der Gesichtspunkt der Abschreckung Dritter deshalb Beachtung verdiene, weil das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach ihren Erfahrungen zunehme „. Das reichte hier aus.

Da auch die weiteren Strafzumessungserwägungen keinen Rechtsfehler aufweisen, sind die Revisionen beider Angeklagter zu verwerfen.

Meyer Maier Theune Niemöller - Gollwitzer