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BGH Urteil vom 30.05.1985 – 4 StR 175/85

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 _StR_ 175/85 URTEIL

in der Strafsache

gegen

Walter D EB aus PO, dort geboren am we 1922,

wegen versuchten Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in

der Sitzung vom 30. Mai 1985, an der teilgenommen

haben:

Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß Goydke Dr. Jähnke Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter, Bundesanwältin EEE als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt MED aus EEEEEEEB als Verteidiger, Rechtsanwalt @EEEED aus UEEEEEEEEED als Vertreter des Nebenklägers, Justizangestellte EB als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 23. November 1984 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Seine Revision hat keinen Erfolg.

4. Die im Rahmen der Sachbeschwerde erhobenen, rechtlich als Verfahrensrügen zu beurteilenden Beanstandungen sind teils unzulässig, teils unbegründet.

a) Eine Verletzung des § 261 StPO ist nicht erwiesen. Daß der vom Angeklagten geführte Stich eine Rippe des Opfers HB traf und dadurch abgelenkt wurde, kann das Tatopfer bekundet haben. Prozeßordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt wäre dieser Umstand auch dann, wenn HB seine Kenntnis einer Mitteilung des behandelnden Arztes verdankte.

b) Die Rügen, das Landgericht habe zur Ermittlung der Verletzungsfolgen einen Arzt hören sowie zwecks Feststellung der Stärke der Badezimmertür die Örtlichkeit überprüfen müssen, lassen nicht

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erkennen, auf Grund welcher Tatsachen das Gericht sich zu der vermißten Beweiserhebung hätte gedrängt sehen müssen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

c) Zur Beurteilung der Frage, ob die Klärung der Schuldfähigkeit des Angeklagten die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens erforderte, hat das Landgericht sich durch Dr. NEED sachverständig beraten lassen. Seine auf dieser Grundlage gewonnene Überzeugung, daß ein solches Gutachten entbehrlich sei, läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Mit der Behauptung, Anlaß zur Zuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen habe bestanden, weil die Tat Ausfluß von Eifersuchtswahn und eine Kurzschlußreaktion gewesen sei, entfernt sich die Revision von den Feststellungen (UA 15). Damit kann sie eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht begründen.

2, Die Sachbeschwerde dringt ebenfalls nicht durch.

a) Entgegen der Ansicht der Revision beruhen die Feststellungen des Landgerichts, wonach der Angeklagte mit Tötungsvorsatz zugestochen und sein Vorhaben nicht freiwillig aufgegeben hat, weder auf einer zu schmalen Tatsachengrundlage noch auf einer fehlerhaften Würdigung der erhobenen Beweise.

Nach den Feststellungen war der Angeklagte auf Hergert eifersüchtig, weil seine frühere Freundin Gudrun WEB sich diesem zugewandt hatte. Am 24h. Dezember 1983 befanden sich der Angeklagte und He in der Wohnung der Frau. Als HB ein Fenster schließen wollte, trat der Angeklagte von hinten an ihn heran,

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rief seinen Vornamen und stieß ihm, als er sich umwandte, ein Messer in die linke Bauchseite. Bereits vorher hatte der Angeklagte gedroht, Hau zu töten. Nach dem Stich floh Hergert in das Badezimmer und versperrte es; der Angeklagte folgte ihm unter Drohungen und hämmerte gegen die Tür. Erst allmählich konnte er von Frau Weis beruhigt werden.

aa) Rechtsfehlerfrei durfte das Landgericht der Art des Vorgehens des Angeklagten und seinen Äußerungen den direkten Vorsatz, HB zu töten, entnehmen. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, findet im festgestellten Sachverhalt keine Grundlage. Nur zufällig traf der gegen die Bauchpartie geführte Stich auf eine Rippe des Opfers (UA 8). Bei diesem Geschehensablauf stehen die vom Beschwerdeführer als unbedeutend bezeichneten Verletzungsfolgen zu der Annahme des Landgerichts ebensowenig in Widerspruch wie ein geringer Kraftaufwand bei Ausführung des Stichs. Einen Erfahrungssatz, wonach der Täter sein Opfer vor der beabsichtigten Tötung nicht anzurufen pflege, gibt es nicht.

bb) Strafbefreienden Rücktritt (§ 24 StGB) hat das Landgericht ohne Rechtsfehler verneint. Ob der Angeklagte die Badezimmertür hätte eintreten können, ist ohne Belang. Für die rechtliche Beurteilung maßgebend ist seine Vorstellung von den verbliebenen Möglichkeiten. Danach aber hatte er erkannt, daß Hei sich im Badezimmer in Sicherheit gebracht hatte und er seiner nicht mehr habhaft werden konnte

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(UA 9). Angesichts des Umstands, daß sich auch Frau We im Badezimmer befand und er gegen sie ersichtlich nicht tätlich werden wollte, ist die Schlußfolgerung des Landgerichts, daß der Angeklagte die weitere Tatausführung aufgeben mußte, nicht zu beanstanden.

b) Keine rechtlichen Bedenken bestehen schließlich gegen die Erwägungen des Landgerichts zur alkoholbedingten Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten.

Die dem Angeklagten 13 Stunden nach der Tat entnommene Blutprobe ergab einen negativen Befund (UA 6, 42). Zugunsten des Angeklagten hat der sachverständig beratene Tatrichter angenommen, daß der Alkoholabbau erst im Zeitpunkt der Blutentnahne abgeschlossen war. Unter Zugrundelegung eines stündlichen Abbauwertes von 0,2 %o und unter Berücksichtigung eines Nachtrunks, welcher einer Alkoholkonzentration von 0,55 %o entsprach, hat er für den Tatzeitpunkt einen Blutalkoholwert von 2,3 bis 2,4 %0 errechnet, Den stündlichen Abbauwert von 0,2 %o hat der Sachverständige unter Berücksichtigung der Konstitution des Angeklagten und der gleichmäßig über zehn Stunden verteilten Alkoholaufnahme ermittelt; das Landgericht hat sich ihm angeschlossen. Seine Auffassung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, die bei der Rückrechnung in erster Linie die Berücksichtigung der individuellen Faktoren verlangt; im Falle einer Rückrechnung über viele Stunden ist nicht erforderlich,

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daß der höchste mögliche Abbauwert von 0,29 %o

je Stunde angenommen wird (Nachweise bei Hentschel/ Born, Trunkenheit im Straßenverkehr 5. Aufl.

[19847 Ran. 247 ff).

Fehlerfrei ist auch die Kontrollberechnung, die der Sachverständige an Hand der festgestellten Trinkmengen des Angeklagten durchgeführt und die das Landgericht übernommen hat. Der Sachverständige ist bei einem Konsum von 280 8 Alkohol, einer Trinkzeit von zehn Stunden und einem stündlichen Abbauwert von "wiederum maximal 0,2 %oN (ua 12 £) zu einer Blutalkoholkonzentration von 2,75 % zur Zeit der Tat gelangt. Die Bedenken des Generalbundesanwalts gegen die Annahme eines Abbauwerts von maximal 0,2 %o sind hier unbegründet.

Wenn ein individueller Abbauwert fehlt, muß bei der Bestimmung des Blutalkoholgehalts an Hand der vor der Tat genossenen Alkoholmenge zwar der niedrigste mögliche Abbauwert zugrunde gelegt werden, um den Angeklagten nicht zu benachteiligen. Denn je niedriger dieser Wert ist, um SO höher ist der im Tatzeitpunkt verbliebene, für die Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit maßgebende Grad der Alkoholisierung des Täters. Im vorliegenden Falle hat das Landgericht jedoch einen individuellen Abbauwert festgestellt, der nicht vor und nach der Tat eine unterschiedliche Höhe haben konnte. Außerdem ist dem Angeklagten eine Blutprobe entnommen worden, die sichere Rückschlüsse auf die Höhe des Werts zuließ.

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Der - abstrakt gesehen - niedrigste mögliche “ Abbauwert wird mit 0,1 %o je Stunde angenommen. Bei einer Alkoholaufnahme von 280 g und einer Trinkdauer von zehn Stunden ergäbe dies für den Angeklagten rechnerisch eine Blutalkoholkonzentration von etwa 3,75 %o. Entspräche ein Abbauwert von 0,1 % den tatsächlichen Verhältnissen, dann hätte die Blutprobe aber nicht ein negatives Ergebnis haben dürfen. Vielmehr hätte der Angeklagte 13 Stunden nach der Tat noch eine Blutalkoholkonzentration von (3,75 minus 13 x 0,1 =) etwa 2,45 %0 aufweisen müssen, Da das nicht der Fall war, mußte das Landgericht von einem anderen Abbauwert ausgehen und hat hier rechtsfehlerfrei den Wert von 0,2 %o je Stunde angenommen. Der Differenz der Ergebnisse beider Berechnungsmethoden hat es zugunsten des Angeklagten Rechnung getragen, indem es den Wert von 2,75 %o zugrunde legte.

Die auf dieser Grundlage vorgenommene Prüfung der Schuldfähigkeit des Angeklagten 1äßt Rechtsfehler nicht erkennen. Das Landgericht war sich bewußt, daß die festgestellte Blutalkoholkonzentration zu einem Ausschluß der Steuerungsfähigkeit führen kann, Seine unter Würdigung aller Umstände gewonnene Überzeugung, daß der Angeklagte lediglich unter den Voraussetzungen des § 21 StGB gehandelt hat, ist nicht angreifbar.

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c) Der Strafausspruch begegnet gleichfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Fehl geht die Ansicht der Revision, die verhängte Strafe sei unvertretbar hoch.

Hürxthal Ruß Goydke

Jähnke Meyer-Goßner