Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985
BGH Urteil vom 09.05.1985 – 1 StR 185/85
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1_StR 185/85 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Lothar M aus AU, dort geboren am EB 1946, zur Zeit in Haft,
wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Mai 1985, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ulsamer,
Dr. Foth,
Dr. Granderath, ' Schimansky
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt WWW in der Verhandlung, Staatsanwalt WB pei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte # in der Verhandlung, Justizangestellte gg pei der Verkündung
als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 15. November 1984 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Totschlags zur Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit der auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision wendet sich der Angeklagte gegen seine Verurteilung. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
Die Nachprüfung des Urteils ergibt weder zum Schuldnoch zum Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Daß die Strafkammer eine Notwehrlage anerkannt hat, obwohl die Gefahr weiterer Mißhandlungen durch die Ehefrau des Angeklagten nicht festgestellt ist, beschwert diesen nicht. Der Erörterung bedarf lediglich die Strafzumessung:
Bei der Bemessung der Strafe aus dem Strafrahmen des § 213 StGB berücksichtigt das Landgericht die Unbestraftheit des Angeklagten und führt weiter aus, was im übrigen zu Gunsten des Angeklagten zu würdigen sei, habe bereits zur Annahme eines (sonstigen) minder schweren
-u-
Falles geführt. Diese Wendung ist mißverständlich. Sie könnte die Besorgnis begründen, die. Strafkammer halte
die zur Begründung des minder schweren Falles herangezogenen Umstände in dem Sinne für verbraucht, daß ihre Berücksichtigung im Rahmen der konkreten Strafzumessung unzulässig sei. Diese Auffassung wäre rechtsfehlerhaft,. Die bei der Findung des Strafrahmens verwerteten Gesichtspunkte sind grundsätzlich auch bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Die Vorschrift des § 50 StGB verbietet nur die nochmalige Herabsetzung des Strafrahmens gemäß
§ 49 Abs. 1 StGB aufgrund von Umständen, die bereits
die Annahme des minder schweren Falles begründet haben (BGHSt 27, 298); sie schließt jedoch die Berücksichtigung von Umständen, die zur Annahme eines minder schweren Falles geführt haben, bei der Bemessung der Strafe innerhalb des sich damit ergebenden Strafrahmens zu Gunsten des Angeklagten nicht aus (BGHSt 26, 311; BGH StrVert 1983, 60; vgl. auch BGH NStZ 1984, 548).
Der Senat legt die mißverständliche Formulierung des Landgericht jedoch nicht in diesem Sinne aus. Da die Strafkammer nicht ausdrücklich von einer Unzulässigkeit der Berücksichtigung der genannten Umstände spricht, kann
er die Wendung dahin verstehen, daß das Landgericht ihnen
im Hinblick auf die Anwendung des § 213 StGB gegenüber den erschwerenden Umständen kein großes Gewicht mehr beimißt.
Dagegen ist von Rechts wegen nichts zu erinnern.
Schauenburg Ulsanmer Foth Granderath Schimansky