Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1985

BGH Urteil vom 08.05.1985 – 3 StR 100/85

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Im- und Exportkaufmann Peter Heinrich H GW ,

geboren am EEE 1963 in LEEB,

wegen Förderung der Prostitution u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Mai 1985, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof

Laufhütte, Dr. Gribbohm, Kutzer,

Detter als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EB - in der Verhandlung - Staatsanwalt Dr. WB - bei der Verkündung -

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. GEEEE zu: (GEEEEEEER

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 20. November 1984 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsnittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen Förderung der Prostitution in zwei Fällen, wegen Betrugs in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Unterschlagung, wegen Nötigung, wegen Anstiftung zum Diebstahl in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen Sachbeschädigung - unter Freisprechung im übrigen - zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen und formellen Rechts rügt, läßt Rechtsfehler nicht erkennen.

I. Der Ausführung bedarf nur die - zulässig - erhobene Verfahrensrüge. Insoweit macht die Verteidigung geltend, die Zeugen Werner und Annemarie KR seien entgegen § 52 Abs. 3 StPO nicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen worden, das ihnen als den Eltern der ebenfalls als Zeugin vernommenen Marion KR zuge-

standen habe. Marion KR sei, so meint die Revision, zu Beginn des Ermittlungsverfahrens Mitbeschuldigte

des Angeklagten gewesen; ihre Eltern seien deshalb gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt gewesen. Die Rüge ist nicht begründet.

4. Richtet sich ein einheitliches Verfahren gegen mehrere Beschuldigte, steht der Zeuge aber nur zu einem von ihnen in einem Angehörigenverhältnis nach § 52 Abs. 1 StPO, so ist er zur Verweigerung des Zeugnisses hinsichtlich aller Beschuldigten berechtigt, Sofern der Sachverhalt, zu dem er aussagen soll, auch seinen Angehörigen betrifft (BGHSt 7, 194; 27, 139, 141; 32, 25,

29; BGH bei Holtz MDR 1978, 280, 281; BGH MDR 1979, 952, 953; BGH NJW 1980, 67 insoweit in BGHSt 29, 23 nicht abgedruckt; BGH StV 1981, 417; BGH NStZ 1982, 389; 1984, 176). Voraussetzung für ein solches mit Wirkung für andere bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht ist, daß zwischen den Angehörigen des Zeugen und dem anderen, zu dessen Gunsten das Zeugnisverweigerungsrecht wirken soll, in irgendeinem Stadium des Verfahrens prozessuale Gemeinsamkeit in dem Sinne besteht, daß sie in Bezug auf das gleiche historische Ereignis nach prozeßrechtlicher Betrachtungsweise förmlich Mitbeschuldigte gewesen sind (BGH StV 1982, 557; BGH MDR 1979, 952, 953; BGH NW 1974, 758; BGH bei Holtz MDR 1978, 280, 281; BGH NStZ 1984, 176; vgl. auch KK-Pelchen § 52 Rdn 6; Kleinknecht/Meyer, StPO 37. Aufl. § 52 Rdn 11). Den Eltern der Marion N stünde deshalb dann ein Zeugnisverweigerungsrecht nach

§ 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO zu, wenn diese in irgendeinem Stadium des Verfahrens Mitbeschuldigte des Angeklagten gewesen wäre.

2, Dies ist nicht der Fall.

a) Am 7. Juni 1983 zeigte der Leiter der Innenrevisio der Volksbank Bp-5@iB bei der Polizeidirektion BEEEB-5EB die Fälschung von drei Überweisungen an.

Noch am selben Tage wurde der Polizeidirektion aus München fermmündlich - unabhängig von der Anzeige - die Festnahme des Angeklagten und des Mitangeklagten BD in München

übermittelt. Die Festnahme war wegen eines Vorfalles erfol

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der - wie sich später herausstellte - im Zusammenhang

mit der Fälschung der Überweisungen stand. Bei der in München durchgeführten Durchsuchung des Angeklagten wurden aus der Arztpraxis Dr. SB aus SED stammende Rezepte (Bd. I Bl. 91 bis 95 dA) gefunden.

Die daraufhin von der Kriminalpolizei BEER BB

bei Dr. Christa SB aus SB durchgeführten Ermittlungen führten zu dem Verdacht, daß die Rezeptformulare von Marion KB entwendet worden sein könnten (Bd. 1 Bl. 103, 111, 113 dA). Marion Kollodzinski ist deshalb am 21. Juni 1983 (Bd. 1 Bl. 13 ff) und ergänzend am 27. Juni 1983 (Bd. 1 Bl. 33 dA) vernommen worden. Ihr ist zu Beginn ihrer Vernehmung eröffnet worden, daß gegen sie der Verdacht des Diebstahls bestünde. Sie machte in diesen Vernehmungen Angaben, und zwar auch solche, die den Angeklagten belasteten. Am 1. Juli 1983 erstellte die Polizeidirektion BB-BeiB "it einem

am selben Tage gefertigten Schlußbericht (Bd. 1 Bl. 263 ff dA) Strafanzeigen gegen den Angeklagten, und zwar wegen des Vorfalles, der zur Festnahme des Angeklagten geführt hatte - als "Tatgenossen" wegen des Verdachts des Betruges und der Urkundenfälschung bezeichnete sie den späteren Mitangeklagten BB -, wesen Verdacht der Anstiftung zum Diebstahl von Rezeptformularen in zwei Fällen - als "Tatgenossen" bezeichnete sie Marion KOEEEEB -, wegen Fälschung der Rezepte, wegen Bedrohung von Marion Kb sowie wegen des Verdachts weiterer Straftaten, die Marion SO nicht berühren (Bd. 1 Bl. 1 ff. dA). Die Staatsanwaltschaft verfügte am 6. Juli 1983 (Bd. 1 Bl. 277 dA) die Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen den Angeklagten. Sie verband dieses am 4, August 1983 mit anderen Verfahren (Bd. I Bl. 425 dA), die den Angeklagten und den Mitangeklagten BB betreffen. Eine Verbindung

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mit dem gegen Marion KB surchgeführten Verfahren fand, was die Revision selbst vorträgt,

nicht statt.

b) Bei dieser Sachlage bestand zu keinem Zeitpunkt eine förmliche Verbindung zwischen den gegen den Angeklagten und gegen Marion KB geführten Ermittlungs- und Strafverfahren. Zwar hat sich bereits beim ersten Zugriff der Polizei und ihren ersten gemäß § 163 Abs. 1 StPO eingeleiteten Ermittlungen gegen den Angeklagten der Verdacht ergeben, Marion KB könne sich strafbar gemacht haben. Sie ist deswegen polizeilich vernommen und vor ihren Vernehmungen, wie es § 163 a Abs. 4 Satz 1 StPO vorschreibt, darauf hingewiesen worden, welche Tat ihr zur Last gelegt wird. In diesen Vernehmungen liegt hier aber nicht eine förmliche Verbindung der Ermittlungen, die gegen den Angeklagten einerseits und gegen Marion KO andererseits geführt worden sind.

Der Bundesgerichtshof hat, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden, welcher Akt die prozessuale Gemeinsankeit zweier Verfahren begründet, die Voraussetzung dafür ist, daß mehrere Beschuldigte förmlich als Mitbeschuldigte zu bezeichnen sind. Zu denken ist an eine ausdrückliche Verbindungsanordnung der Staatsanwaltschaft oder jedenfalls der Polizei. Eine solche Anordnung ist, was die Verteidigun nicht verkennt, hier nicht getroffen worden. Zu denken ist aber auch daran, daß die von der Rechtsprechung verlangte förmliche Verbindung der Verfahren gegen mehrere Beschuldigte bereits dadurch hergestellt wird, daß die Ermittlungen bei der Polizei faktisch in einem Vorgang zusammen geführt werden. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob einer solchen weiten Auslegung zu folgen wäre. Denn es fehlt hier an einer solchen Gemeinsamkeit der

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Verfahren. Die bloße Gleichzeitigkeit der Ermittlungen gegen den Angeklagten und gegen die spätere Zeugin

führt allein noch nicht zu einer prozeßrechtlichen Gemeinsamkeit beider Verfahren, auch wenn man berücksichtigt, daß - was sich bei ihrer Vernehmung ergab - ihre Aussage für das Verfahren gegen den Angeklagten von Bedeutung war, was zur Folge hatte, daß ihre Vernehmungsniederschrift zu den das Verfahren gegen den Angeklagten betreffenden Akten genommen wurde. Daß die Polizei getrennte Verfahren gewollt und die Ermittlungen von Anfang an auch tatsächlich in getrennten Verfahren geführt hat, wird hier insbesondere durch den zeitlichen Ablauf belegt. Der gegen den Angeklagten angelegte Vorgang ist wenige Tage nach der Vernehmung von Marion KO 215 gegen den Angeklagten gerichtetes Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft zugeleitet worden. Marion KB war deshalb in keinem Stadium des Verfahrens dessen Mitbeschuldigte. Daß sie in dem den Angeklagten betreffenden der Staatsanwaltschaft zugeleiteten Vorgang im untechnischen Sinne als Tatgenossin bezeichnet worden ist, ändert an dieser Bewertung nichts (BGH NJW 1974, 758, dort Ziff. 2).

II. Da auch die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, war die Revision als unbegründet zu verwerfen.

Dr. Ruß Laufhütte Dr. Gribbohm Kutzer Detter