Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 10.09.1985 – 1 StR 416/85
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
» 1 StR 416/85 BESCHLUSS ,
in der Strafsache
gegen den Schüler Armin N ii zus Suuuuuun, geboren am CHEENEEENEEEE ir TU,
- Sachbezeichnung: DE u.a. -
wegen schweren Raubes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalanwalts am 10. September 1985 gemäß,§ 349 Abs, 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten
Armin NEE wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 1. Februar 1985, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 14. August 1985 ausgeführt:
"Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten ist begründet, soweit sie die Höhe der verhängten Jugendstrafe angreift.
Die Feststellungen des Landgerichts tragen die
. Annahme schädlicher Neigungen. Der in der Regel notwendigen Feststellung schon vor der Tat angelegter Persönlichkeitsmängel des bis dahin strafrechtlich nicht in Erscheinung getretenen Angeklagten (BGH Strafverteidiger 1984, 253 f m.w.N.) bedurfte es nicht, denn der Angeklagte hat dadurch, daß er über einen Zeitraum von 4 Monaten immer wieder in der gleichen Art und Weise nach einge-
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hender Planung fremdes Geld an sich gebracht oder an sich zu bringen versucht hat, gezeigt, daß sich bei ihm - im wesentlichen durch den ‚Kinfluß der Gruppe, in der er sich befand - charakterliche Mängel herausgebildet hatten, _ die weitere Verletzungen des Rechtsfriedens befürchten ließen. Dem steht nicht entgegen, daß der Angeklagte durch einen Teil. seiner Straftaten auch seinem Bruder helfen wollte (vgl. hierzu BGH, Beschluß vom 29. März 1985
- 2 StR 140/85 -), denn der Angeklagte hat die finanziellen Schwierigkeiten seines Bruders nur zum Anlaß genommen, diesen an der Ausführung 'der jeweiligen Taten teilnehmen zu lassen, ihm aber nicht auch seinen, des Angeklagten, Beuteanteil zu überlassen. Es ist ferner nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer bei der Be- . messung der auch wegen der Schwere der Schuld erforderlichen Jugendstrafe die Strafdrohungen der vom Angeklagten verletzten Strafbestimmungen berücksichtigt hat (BGH Strafverteidiger 1982, 27 £, 121 f).
Außer dem Hinweis, daß die Strafhöhe auch "in Anbetracht des erzieherischen Aspekts der Jugendstrafe" festgesetzt worden sei (UA S. 51), enthält das angefochtene Urteil keine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der in erster Linie zu berücksichtigende Erziehungsgedanke eine Strafe in der erkannten Höhe erfordert, obwohl sich eine solche Auseinandersetzung aufgrund der Umstände ‘des Falles aufdrängt. Es ist deshalb zu besorgen, daß die Strafkammer dem Erziehungszweck der Jugendstrafe nicht in dem ihm gebührenden Umfang Rechnung getragen hat (BGH Strafverteidiger 1982, 173 f; BGH NStZ 1984, 508). Insbesondere wäre zu prüfen gewesen, ob die Auflösung der Gruppe, ohne deren Dynamik der Angeklagte nicht straffällig geworden wäre (UA S. 50), eine weniger lange erzieherische Einwirkung durch den Strafvollzug zuläßt. Das angefochtene Urteil 1äßt ferner Feststellungen dazu vermissen, ob das Elternhaus des Angeklagten intakt ist und ob der Jetzt erst
17 Jahre alte Angeklagte im Falle seiner Haftentlassung von seinen Eltern wieder aufgenommen würde, Auch das ist für die erforderliche Dauer
der Jugendstrafe von Bedeutung. Schließlich ist zu berücksichtigen, in welchem Umfang die bis zur Hauptverhandiung vollzogene Untersuchungshaft von über 4 Monaten den bis dahin - nicht bestraften Angeklagten beeindruckt hat."
Dem tritt der Senat bei,
Maul Ulsamer . Schikora Foth Granderath