Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 28.03.1985 – 4 StR 6/85
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 6/85 BESCHLUSS
in dem Bußgeldverfahren
gegen
Wolfgang H EEE aus Be, dort geboren am @. EB 1964,
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für Bußgeldsachen nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 28. März 1985 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Salger
und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich,
Dr. Ruß, Goydke und Dr. Meyer-Goßner beschlossen:
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe: I.
Das Amtsgericht Günzburg verurteilte den Betroffenen "wegen einer vorsätzlichen Verkehrsordnungswidrigkeit des Gebrauchs eines zulassungspflichtigen Fahrzeugs ohne Zulassung nach Erlöschen der Betriebserlaubnis gemäß §§ 18 Abs, 1, 19 Abs. 2, 69 a Abs. 2 Nr. 3 StVZO, 24 StVG" zu einer Geldbuße von 100 DM, Es stellte fest, der Betroffene habe in sein Pkw, Marke Opel, einen Überrollbügel unbefestigt in der Art hineingestellt, daß der Bügel in etwa die Stellung hatte, die er bei ordnungsgemäßer Befestigung haben würde; der Betroffene habe das Fahrzeug mit dem hineingestellten Überrollbügel in einer nicht feststellbaren Anzahl von Fällen in der Zeit vom 14. bis 17. Januar 1984 im Straßenverkehr benutzt.
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Auf den Antrag des Betroffenen hat das Bayerische Oberste Landesgericht die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Günzburg zugelassen. Es möchte der Rechtsbeschwerde stattgeben, da es die Ansicht vertritt, der Einbau eines Überrollbügels bringe die Betriebserlaubnis nicht zum Erlöschen. An dieser Entscheidung sieht es sich durch den Beschluß des OLG Köln vom 21. Dezember 1979 - 1 Ss 777 Bz/79 (VRS 59, 157) gehindert, das den entgegengesetzten Standpunkt vertritt. Es hat daher die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
II.
1. Die von dem vorlegenden Gericht angenommene Abweichung von der Ansicht des OLG Köln wäre nur gegeben, wenn das unbefestigte Hineinstellen des Überrollbügels in den Innenraum des Fahrzeuges mit dessen Veränderung durch Einbau eines solchen Teiles vergleichbar wäre. Hierfür ist die Feststellung erforderlich, daß ein bloßes Hineinstellen gleichzusetzen wäre mit dem - sei es vorschriftsmäßig, sei es unfachmännisch - durchgeführten Einbau eines Überrollbügels. Eine solche Feststellung haben weder das Amtsgericht noch das Bayerische Oberste Landesgericht getroffen. Das Amtsgericht - ihm folgend das Bayerische Oberste Landesgericht - hat zwar festgestellt, daß der Betroffene den Überrollbügel in der diesem zukommenden Funktion benutzen wollte; ob dies jedoch allein durch das bloße Hineinstellen bewirkt werden konnte, ist nicht geklärt.
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Wäre der vom Betroffenen vorgesehene Gebrauch gar nicht möglich gewesen, so läge hier eine bloße Zuladung eines Überrollbügels in einem Pkw vor, die nach § 22 Abs. 1 StVO beurteilt werden könnte, die Betriebserlaubnis aber nicht berührt.
2. Ob hierzu Feststellungen jetzt überhaupt noch oder jedenfalls ohne größeren Aufwand nachgeholt werden können, ist dem Senat nicht bekannt.
Er hält in Anbetracht des verhältnismäßig kurzen Zeitraums, in dem der Überrollbügel im Fahrzeug
des Betroffenen mitgeführt worden ist, weitere Ermittlungen in dieser Sache, die deswegen unter Aufhebung des Urteils an das Amtsgericht zur neuen Verhandlung zurückverwiesen werden müßte, für unangemessen. Er entscheidet deshalb in der Sache selbst (vgl. Schäfer in Löwe-Rosenberg, 23. Aufl. § 121 GVG Rdn. 81 m. weit. Nachw.) und stellt das Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 OWiG mit Zustimmung der
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Bundesanwaltschaft ein (vgl. Göhler, Gesetz über Ordnungswidrigkeiten 7. Aufl. § 47 Anm. 41, Rdn. 40).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 467 Abs. 1 und 4 StPO, 46 Abs. 1 OWiG.
Salger Knoblich Ruß
Goydke Meyer-Goßner