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BGH Beschluss vom 22.03.1985 – 2 StR 151/85

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 151/85 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Lutz Dieter B EEE, ohne festen Wohnsitz,

geboren am EEE 1955 in HB, zur Zeit in

Strafhaft in anderer Sache,

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

ZA

.2- 7,

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. September 1984, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Rechtsmittel hat mit der Besetzungsrüge (§ 338 Nr. 1 StPO) Erfolg. Die Rüge ist zulässig, weil die vorgeschriebene Mitteilung der Gerichtsbesetzung unterblieben ist (§ 338 Nr. 1 a, § 222 a StPO). Die Rüge ist auch begründet. Bei dem Urteil haben als Schöffen der Studienrat Gerhard SHE und der Posthauptschaffner Horst GEB. mitgewirkt, obwohl sie nicht zu Schöffen gewählt, sondern lediglich als Schöffen ausgelost und damit nicht wirksam

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zu Schöffen bestellt worden sind (BGH NJW 1984, 2839). Das Urteil muß demgemäß, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, aufgehoben werden, ohne daß es auf die weiter erhobenen Rügen ankommen könnte.

Mösl Meyer Maier

Theune Niemöller