Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 12.03.1985 – 5 StR 130/85
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 130,85
47 BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
den Arbeiter Resil C m zu: Lu. geboren am EEE 1965 in sp-Kgp (Türkei), zur Zeit in Haft,
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 12. März 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom
10. Oktober 1984 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat in seinem Antrag, das Urteil durch Beschluß nach § 349 Abs. 4 StPO aufzuheben, folgendes ausgeführt:
"Das Rechtsmittel hat mit der auf § 189 GVG gestützten Verfahrensrüge Erfolg.
Die Sitzungsniederschrift beweist unwiderlegbar (§ 274 StPO), daß die Behauptung der Revision, der zugezogene Dolmetscher habe sich weder auf einen allgemein geleisteten Eid berufen noch den Dolmetschereid geleistet, zutrifft (Bl. 127 d.A.). Hinweise darauf, daß das Protokoll lückenhaft sein könnte, sind nicht gegeben; auf die dienstliche Äußerung kommt es deshalb nicht an.
3 - fg
Daß auf dem Verstoß gegen § 189 GVG das Urteil beruhen kann,
1äßt sich regelmäßig (vgl. u.a. BGH in GA 1980, 184) und
auch hier nicht ausschließen; schon aus dem Sitzungsprotokoll (Bl. 127 R d.A.) geht hervor, daß der zugezogene Dolmetscher
auch tätig geworden ist."
Der Senat tritt dem bei.
Herrmann Schuster Fuhrmann Rebitzki Niepel