Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 07.03.1985 – 2 StR 119/85
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
£8 BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 119/85 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Mohamed C GuEEEEEEEEEEED
sus FEED: geboren an GEB 152 in BD ED NT (Marokko), zur Zeit in Un-
tersuchungshaft,
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 1985 gemäß § 349 Abs. L StPu
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. August 1984, soweit
der Angeklagte verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Die Revision des Angeklagten hat mit der Verfahrensbeschwerde Erfolg. Das Urteil ist aufzuheben, weil der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO vorliegt. Der Angeklagte rügt mit Recht, daß die Strafkammer mit den lediglich ausgelosten, also nicht gewählten Schöffen cn und I] in vorschriftswidriger Besetzung verhandelt hat (BGH NJW 1984, 2839). Diese Rüge ist nicht
präkludiert, weil der vom Verteidiger des Angeklagten rechtzeitig erhobene Besetzungseinwand von der Strafkammer zurückgewiesen worden war (§ 338 Nr. 1b,
Müller Meyer Maier Theune Niemöller