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BGH Beschluss vom 01.03.1985 – 2 StR 501/85

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 501/85 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Busfahrer Karl-Heinz 7 u zu: "un WEN, dort geboren am EEE 1933, zur Zeit in Unier-

suchungshaft,

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am ?7. September 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlos-

sen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. März 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

Gründe§

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte den Angeklagten am 30. September 1983 wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt und auf Einziehung der Tatwaffe, eines Messers, erkannt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat am 13. April 1984 dieses Urteil im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte wegen Totschlags verurteilt wird; den Strafausspruch hat er - unter Aufrechterhaltung der Einziehungsanordnung -

aufgehoben. Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr

(wegen Totschlags) zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Auch dieses Urteil hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Es muß auf die mit der Revision des Angeklagten geltend gemachte Sachrüge aufgehoben werden.

Das Landgericht hat nach Anhörung des Sachverständigen Dr. TEE nicht ausschließen können, daß die Steuverungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit erheblich vermindert war und hat die Strafe dem gemäß 8 21,

§ 49 Abs. 1 StGB aemilderten Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB entnommen. Der Sachverständige hatte unter anderem ausgeführt, der Angeklagte "sei möglicherweise durch das Zusammentreffen kurz vor der Tat sehr gekränkt worden,

er sei geprägt gewesen von der Angst vor den finanziellen Folgen der Scheidung. Diese Angst sei sicherlich in dem Scheidungstermin am 28. 4. 1983 gesteigert worden und habe sich möglicherweise bis zu einer affektiven

Erregung zur Tatzeit gesteigert" (UA S. 10, 11).

Bei der Strafzumessung hat das Schwurgericht dem Angeklagten angelastet, daß er "bei der Tat auch ganz wesentlich von der Furcht bestimmt war, seiner Ehefrau Unterhalt leisten zu müssen ...". Es müsse "die Tatsache, daß seine in der Tat zum Ausdzuck kommenden Haßgefühle gegen seine Ehefrau auch von der Vorstellung geprägt waren, Unterhalt zahlen zu müssen, straferschwerend gewertet werden" (UA S. 11, 12).

Damit hat die Strafkammer den Umstand, der eine affektive Erregung des Angeklagten hervorgerufen und zu seiner verminderten Schuldfähigkeit und zur Milderung des Strafrahmens geführt hat - die Angst vor den finanziellen Folgen der Scheidung -, als strafschärfenden Gesichtspunkt herangezogen. Das ist rechtsfehlerhaft (vgl. BGHSt 16, 360, 364; BGH, Beschluß vom 4. September 1979 - 5 StR 499/79 -; BGH, Beschluß vom 4. August 1982 - 3 StR 206/82 -).

Der Senat vermag angesichts der Höhe der Strafe und der Tatsache, daß die beanstandete Zumessungserwägung die einzige zu Lasten des Angeklagten gewertete war, nicht auszuschließen, daß sich der aufgezeigte Rechtsfehler auf das Strafmaß ausgewirkt hat.

Meyer Maier Theune

Niemöller Gollwitzer