Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1985

BGH Beschluss vom 26.02.1985 – 5 StR 86/85

5. Strafsenat

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5 StR_86/85

BUNDESGERICHTSHOF-

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

Richard PB aus Be, geboren am MED 1927 ir vom (CE) ,

zur Zeit in Haft,

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

A

2. #22

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 26. Februar 1985 einstimmig

beschlossen;

Auf die Revision des Angeklagten PB wird

gemäß § 349 Abs. 4 StPO das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. August 1984, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache an eine andere Jugendkammer des Landgerichts, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat, zurückverwiesen.

Gründe Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

"Zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfang nötigt die auf

§ 338 Nr. 6 StPO gestützte Verfahrensrüge.

Die Strafkammer hat für die Dauer der Vernehmung der Zeugin DEE die Öffentlichkeit ausgeschlossen (Bl. 186 R Bd. I d.A.) und in nicht-öffentlicher Sitzung die Zeugin vernommen. Nach Abschluß der Vernehmung und Entlassung der Zeugin und Aufruf des Zeugen WB hat sie angeordnet, daß die Öffentlichkeit während der Vernehmung dieses Zeugen weiterhin ausgeschlossen bleibe. Im Anschluß an die Vernehmung dieses Zeugen wurde

die Öffentlichkeit wieder hergestellt. Der Beschluß über den Ausschluß der Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung des Zeugen WB ist danach in nicht-öffentlicher Sitzung verkündet . worden. Damit hat das Gericht gegen § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG verstoßen, Das erfüllt den absoluten Revisionsgrund des

§ 338 Nr. 6 StPO (vgl. BGH bei Holtz MDR 1976, 988)."

- 3 - 4 Dem stimmt der Senat mit Hinweis auch auf BGH NJW 1980, 2088 zu.

Herrmann Schuster Fuhrmann Horstkotte Niepel