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BGH Beschluss vom 26.02.1985 – 1 StR 19/85

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 19/85 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Maxinilion AB zus MEERE dort geboren am U 1929, zur Zeit in Haft,

wegen Totschlags u.a.

Ahr

-2-

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Februar 1985 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 27. September 1984

4. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Totschlags in Tateinheit mit unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm schuldig ist (§ 212 Abs. 1 StGB, § 53 Abs. 1 Satz 1Nr. 53a Buchst. a WaffG, § 52 StGB),

2. im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

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Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags, begangen an seinem Vater, in Tatmehrheit mit einem Vergehen "nach dem Waffengesetz" zur Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

Das Schwurgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte die Tatwaffe, eine Pistole vom Modell Galesi, Kal. 6,35 mm, mit 25 Patronen im Jahre 1973 erworben und seither in geladenem Zustand in seiner Wohnung aufbewahrt hat in dem Bewußtsein, weder zum Erwerb noch zum Besitz die erforderliche Erlaubnis zu haben (UA S. 5). Der Angeklagte hat somit bis zum Tattage die tatsächliche Gewalt über eine halbautomatische Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm ausgeübt (UA S. 19). Da der Angeklagte mit dieser Waffe in seiner Wohnung den ihm zur Last gelegten Totschlag verübt hat, besteht zwischen diesem Verbrechen und dem unerlaubten Waffenbesitz Tateinhei t (BGHSt 31, 29; vgl. auch BGH, Beschl. vom 8. März 1983 - 5 StR 27/83). Das führt zur Ände-

IH

rung des - im übrigen rechtsfehlerfreien - Schuldspruchs

und zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.

-UL-

Auf die Begründung des Antrags des Generalbundesanwalts vom 7. Februar 1985 nimmt der Senat Bezug.

Herdegen Ulsamer Schikora

Foth Granderath