Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 08.03.1983 – 5 StR 27/83

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

den Hilfsarbeiter Mehmet Cemil EW aus DEE. geboren am ß 1946 in DEE Provinz ME (Türkei),

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und - zu 2 - auf Antrag des Generalbundesanwalts am 8. März 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 30. September 1962

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Totschlags in Tateinheit mit unbefugtem Schußwaffen- und Munitionsbesitz schuldig ist,

b) im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Griinde

Das Schwurgericht verurteilt den Angeklagten wegen unbefugten Schußwaffen- und Munitionsbesitzes nach den besatzungsrechtlichen Vorschriften, "da er zumindest am Tattage nach-

- 3 -

weislich die Tatwaffe und Munition in Besitz hatte" (UA S. 11). Es kann nicht ausschließen, daß er schon beim Erwerb der Waffe darauf aus war, mit ihr seine Ehefrau zu erschießen. Jedenfalls bei dieser Sachlage besteht zwischen dem mit der

Waffe begangenen Totschlag und dem unerlaubten Waffen- und Munitionsbesitz Tateinheit (BGH Beschluß vom 5. September 1972 - 5 StR 380/72 - und Urteil vom 18. Juli 1978 - 5 StR 340/78 -).

Auf die Auffassung, die der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in BGHSt 31, 29 und in seinem Urteil vom 21. April 1982 .- 2 StR 657/81 - vertreten hat, kommt es da-

her nicht an.

Herrmann Schuster Fuhrmann Horstkotte Rebitzki