Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 05.09.1984 – 2 StR 527/84

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 527/84 BESCHLUSS

“ in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Alfred BED aus BE, geboren

am GE 1944 in ze, zur zeit in

Untersuchungshaft,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 1. Juni 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gr ünde:

Das angefochtene Urteil kann wiederum nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer hat auf die Feststellungen des Urteils der 1. großen Strafkammer des Landgerichts vom 20. Juli 1983 zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten Bezug genommen. Das ist nicht zulässig. Diese Feststellungen gehörten zum Strafausspruch und sind durch den Beschluß des Senats vom 3. Februar 1984 aufgehoben worden. Der neue Tatrichter hatte insoweit nicht nur eigene Feststellungen zu treffen, sondern mußte diese auch in den Urteilsgründen mitteilen (BGH, Beschluß vom 5. Juni 1981 - 2 StR 298/81, ständige Rechtsprechung, vgl. BGHSt 30, 225, 226). Fehlerhaft ist auch die Annahme des Landgerichts, der vom Senat geänderte und damit rechtskräftig gewordene Schuldspruch, wonach der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungs-

mitteln in Tateinheit mit Abgabe von Betäubungsmitteln verurteilt ist, erstrecke sich auf die Bewertung des Handeltreibens als besonders schwerer Fall im Sinne von § 29 Abs. 3 Nr. 1 und 4 BtMG. Diese betrifft vielmehr allein den Strafausspruch und ist mit ihm aufgehoben worden. Das Landgericht hätte deshalb insoweit eine neue eigene Bewertung vornehmen müssen.

Dem künftig entscheidenden Tatrichter wird nahegelegt, Tenor und Gründe des Urteils so zu fassen, daß die Entscheidung aus sich heraus verständlich ist.

RiBGH Dr. Meyer ist in

Urlaub und kann nicht unterschreiben

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