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BGH Urteil vom 19.02.1985 – 5 StR 798/84

5. Strafsenat

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5_StR_ 798/84

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

den Kaufmann Günter B EB aus WER, geboren am EEE 1235 ir amp amp,

wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung

ve

- 2 -

AS

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Februar 1985, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Schuster Dr. Fuhrmann Horstkotte Rebitzki als beisitzende Richter,

Richter am Landgericht EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte m als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 17. Juli 1984 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht Hildesheim zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Der Angeklagte war Geschäftsführer einer GmbH, die als persönlich haftende Gesellschafterin an einer GmbH & Co KG beteiligt und allein zu deren Geschäftsführung und Vertretung berechtigt war. Er führte von Oktober 1975 bis Januar 1977 für die bei der GmbH & Co KG beschäftigten Arbeitnehmer

keine Lohnsteuer an das Finanzamt ab und unterließ es, die Lohnsteuer dem Finanzamt fristgemäß anzumelden (§ 41 a EStG).

Das Landgericht hat ihn wegen fortgesetzter Hinterziehung

der im Jahre 1975 entstandenen Lohnsteuern zu Geldstrafe verurteilt und wegen der später angefallenen Lohnsteuern angenommen, daß er insoweit Straffreiheit durch Selbstanzeige . nach § 371 AO’ 1977 erlangt habe. Der Straffreiheit stehe

nicht entgegen, daß er die Steuern nicht innerhalb der ihm

vom Finanzamt bestimmten angemessenen Frist nachentrichtet hat, weil er die Steuern nicht zu seinen Gunsten (§ 371

Abs. 3 AO 1977) hinterzogen habe.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich gegen diese Ansicht wendet, hat Erfolg.

#2

Wann der Täter oder Teilnehmer Steuern "zu seinen Gunsten" hinterzogen hat, ist umstritten. Nach BGHSt 29, 37 kommt

es darauf an, ob dem Täter oder Teilnehmer bei wirtschaftlicher Betrachtung ein unmittelbarer Vorteil aus der Tat zugeflossen ist. Nach einer anderen Meinung ist darunter

zu verstehen, daß. er durch die Tat einen eigenen steuerlichen Vorteil erlangt hat (so der Einführungserlaß zur AO 1977

in seiner ursprünglichen Fassung und vor allem Hübner in Hübschmann/Hepp/Spitaler AO 8. Aufl. § 371 Rn. 51 ff mit weiteren Nachweisen).

Welcher Ansicht zu folgen ist, kann hier dahinstehen, da der. Angeklagte sowohl nach der einen als auch nach der anderen Auffassung Lohnsteuern zu seinen Gunsten hinterzogen haben

kann.

Die GmbH & Co KG hatte als Arbeitgeber die Lohnsteuer für die bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten (§ 38 Abs. 3 EStG) und innerhalb der dafür bestimmten Frist an das Finanzamt abzuführen

(§ 41 a EStG).. Reichten die ihr zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung der vollen vereinbarten Arbeitslöhne (Einschließlich Steuern und Sozialabgaben) nicht aus, so durfte sie die Löhne nur gekürzt als Vorschüsse oder Teilbeträge auszahlen; die Lohnsteuer war in diesem Falle von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten (§ 30 Abs. 3 LStDV 1971).

Die GmbH & Co KG haftete nach § 42 d Abs. 1 und Abs. 3

Satz 1 EStG für die Lohnsteuer, die sie einzubehalten und abzuführen hatte, als Gesamtschuldner. Der Angeklagte hatte als Geschäftsführer der GmbH die steuerlichen Pflichten der GmbH & Co KG zu erfüllen und insbesondere dafür zu sorgen, daß die Lohnsteuer aus den Mitteln entrichtet wurde, die er verwaltete (§§ 103, 105 Abs. 1 Abg0, § 34 AO 1977). Er haf-

-5- AS tete persönlich neben der GmbH & Co KG insoweit, als bis zum 31. Dezember 1976 durch schuldhafte Verletzung der ihm auferlegten Pflichten Steueransprüche verkürzt (§ 109 Abs. 1 Abg0) oder seit dem 1. Januar 1977 Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihm auferlegten Pflichten nicht rechtzeitig erfüllt wurden (§ 69 AO in Verbindung mit Art. 97 § 11 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung), und zwar ebenfalls als Gesamtschuldner (§ 7 Abs. 1 StAnpG, § 44 Abs. 1 AO 1977).

Diese Haftung beschränkte sich, wenn dem Angeklagten ledig-

lich die Mittel für die Auszahlung von Nettolöhnen zur Ver-

fügung standen, allerdings auf die Steuerbeträge, die er von der verfügbaren Lohnsumme einzubehalten und abzuführen hatte (FG Düsseldorf wistra 1985, 38).

Soweit der Angeklagte schon wegen schuldhafter Nichtabführung von Lohnsteuern für diese gesamtschuldnerisch haftete, seine Haftung sich also nicht erst daraus ergibt, daß er Lohnsteuer durch pflichtwidriges Unterlassen der vorgeschriebenen Lohnsteuer-Anmeldungen hinterzogen hat (§ 112 Abg0, § 71 AO 1977), liegt auf der Hand, .daß er in diesem Umfang - als Gesamtschuldner - die Steuern auch zu seinen Gunsten hinterzogen hat.

Herrmann Schuster Fuhrmann Horstkotte Rebitzki