Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1985

BGH Beschluss vom 19.02.1985 – 5 StR 36/85

5. Strafsenat

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5_StR_36/85

AF BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

Froz-Josef F HER zus Hu geboren am GEMMEEMEEEM 1955 in LEMEEEEEM Kreis LUm,

wegen Raubes

. HE

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 19. Februar 1985 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 18. Oktober 1984 aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Landeskasse trägt die Kosten des

Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe§

Nach den Feststellungen ist der Angeklagte in die Wohnung eines Rentners eingedrungen, nachdem er die Wohnungstür beschädigt hatte; er hat von dem Rentner 10 DM erlangt. Der Tatrichter hält den Vorwurf des Raubes nicht für erwiesen. Ein Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung ist nicht rechtzeitig gestellt worden,

Das Landgericht hat das Verfahren nach § 260 Abs. 3 StPO eingestellt. Hierin liegt ein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Ist ein dem Angeklagten vorgeworfenes Verbrechen nicht nachweisbar, der Sachverhalt aber als ein nur auf Antrag verfolgbares Vergehen zu beurteilen, für das ein Strafantrag weder gestellt ist noch nachgeholt werden kann, so ist die Freisprechung geboten (BGHSt 1, 231, 235). Die Erwägungen, die der Tatrichter in den Gründen des angefochtenen Urteils (UA S. 14) angestellt hat, geben dem Senat keinen Anlaß, von dieser in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vertretenen Auffassung abzuweichen.

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Der Senat hat die notwendigen Auslagen des Angeklagten in vollem Umfang der Landeskasse auferlegt. Für eine abweichende Entscheidung nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO besteht kein Anlaß, weil eine Belastung der Staatskasse mit den Auslagen nicht ungerechtfertigt ist. Das vom Tatrichter angenommene Verfahrenshindernis hat von Anfang an bestanden. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils ist erledigt.

Herrmann Schuster Fuhrmann Horstkotte Rebitzki