Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 16.02.1983 – 2 StR 121/83
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 121/83 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. den Kaufmann Frantisck Wu seborener BED aus KR, geboren am BP. EEE 1939 in Pe (CSSR), zur Zeit in Strafhaft,
2. den Grafiker Zdenek E ii „aus StB, geboren
em@. EB 1950 in Fa (CSSR), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
1,
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom
30. November 1982 in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe§
Die Rechtsmittel der Angeklagten sind unbegründet, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche richten, haben jedoch zu den Strafaussprüchen Erfolg.
E
Das Landgericht führt zur Strafzumessung u.a. aus;
"Strafschärfend war schließlich bei beiden Angeklagten auch der Grundsatz der Generalprävention zu berücksichtigen; denn jedenfalls soweit Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen in Rede steht, hat jede Verurteilung auch den Zweck, andere potentielle Straftäter von der Begehung solcher Taten abzuhalten."
Das ist rechtsfehlerhaft.
Generalpräventive Gesichtspunkte dürfen nur im Rahmen der schuldangemessenen Strafe zu Lasten eines Angeklagten berücksichtigt werden. Die Tatsache, daß das Landgericht diese Einschränkung nicht erwähnt, und die Mür ein Handeltreiben mit Amphetamin unter den vorliegenden Umständen relativ hohe Strafe von drei Jahren lassen besorgen, daß das Landgericht diesen Grundsatz nicht beachtet hat.
Im übrigen dürfte ein Gesichtspunkt, der bei jeder Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen bedeutsam wäre, der also bereits zur Schaffung und Ausgestaltung der hierfür bestimmten Strafnorm geführt hat, bei der Strafzumessung nicht noch einmal berücksichtigt werden. Der Schutz der Allgemeinheit durch Abschreckung anderer möglicher künftiger Rechts-
brecher rechtfertigt eine schwerere Strafe als sie sonst angemessen wäre nur dann, wenn bereits eine gemeinschaftsgefährliche. Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist (vgl. BGH NStZ 1982, 463; BGH, Urteil vom 16. Februar 1983
- 2 StR 436/82). Feststellungen dahin, daß der unerlaubte Handel mit Amphetamin oder anderen verkehrs- und verschreibungsfähigen Betäubungsmitteln besonders zugenommen habe, hat das Landgericht aber nicht getroffen.
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