Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1985

BGH Beschluss vom 05.02.1985 – 5 StR 842/84

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

4 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

den Industriekaufmann Wolfgang x (EEE

aus Be, dort geboren an EEE 19.7,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen gefährlicher Körperverletzung

er Ak

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 5. Februar 1985 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Mai 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkamnmer

des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat,

Gründe§

Die Revision des Angeklagten dringt mit einer Verfahrensrüge durch,

Der Beschwerdeführer hatte beantragt, die Berufsrichter der Strafkamner als Zeugen zu vernehmen; Beweisthema war unter anderem, daß Frau KW, die sich in der jetzigen Hauptverhandlung als Schwägerin des Angeklagten auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat, in einer früheren, durch Aussetzung beendeten Hauptverhandlung eine den Angeklagten entlastende Zeugenaussage gemacht hatte. Die Strafkamner hat diesen Beweisamtrag im Verlaufe der Hauptverhandlung mit der Begründung zurückgewiesen, die Beweisbehauptung könne so behandelt werden, als wären die behaupteten Tatsachen wahr (Protokollband EL 233, 245). In den Urteilsgründen werden die Äußerungen der Frau KEEB aus der früheren Hauptverhandlung zwar inhaltlich wiedergegeben (UA S. 68 bis 69). Doch heißt es in den Urteilsgründen: "Hinsichtlich der Aussage der Zeugin KB in der ausgesetzten Hauptverhandlung

-3 - AL

besteht ein Beweisverwertungsverbot, denn diese Zeugin

hat berechtigt nach § 52 StPO von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht" (UA S. 69). Diese Rechtsauffassung steht mit dem Verfahrensrecht nicht im Einklang.

Frau KB hat irn der Hauptverhandlung, die später ausgeset2t worden ist, zur Sache ausgesagt, nachdem sie über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden war (Protokollband Bl. 8). Über den Inhalt dieser vor Gericht nach Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht gemachten Zeugenaussagen durfte durch Vernehmung von Richtern Beweis erhoben werden; die Vorschrift des § 252 StPO stand nicht entgegen (BGHSt 2, 99; ständige Rechtsprechung). Anscheinend hat auch die Strafkammer die Beweiserhebung für zulässig gehalten; denn sie hat den Beweisamtrag auf Vernehmung der Richter nicht nach

§ 244 Abs. 3 Satz 4 StPO als unzulässig abgelehnt, sondern mit einer Wahrunterstellung beschieden. Für die Auffassung der Strafkammer, die als wahr unterstellte Tatsache, also das frühere Aussageverhalten der Zeugin KB, dürfe gleichwohl nicht verwertet werden, gibt es keine Rechtsgrundlage. Der Senat kann nicht ausschließen, daß die fehlerhafte Annahme des Beweisverwertungsverbotes Einfluß auf die Verurteilung des Angeklagten wegen der beiden ihm zur Last gelegten Taten gehabt hat. Der Umstand, daß die Zeugin KiER ersichtlich in gleichem Sinne wie der Zeuge HB ausgesast hatte (UA S. 68, 69) und daß die Angaben des Zeugen His der Strafkammer unglaubwürdig erschienen sind (UA S. 70, 71), schließt nicht von vornherein die Möglichkeit aus, daß die

-h- AK

Strafkammer den entlastenden Angaben der Zeugin Ku größeres Gewicht beigemessen hätte als denjenigen des Zeugen H@EEEM. Überdies hat sich der Tatrichter mit dem

Inhalt der Aussage des Zeugen HB, soweit sie die Vorgänge vor dem Grundstück des Geschädigten Si betrifft

(UA S. 69), nicht im einzelnen auseinandergesetzt (vgl. UA S. 70, 71).

Herrmann Schuster Horstkotte Rebitzki Niepel