Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1985

BGH Beschluss vom 22.01.1985 – 5 StR 728/84

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS in der Strafsache "gegen

Süleyıaın C ER zus ru

geboren 1922 in der Türkei,

' wegen versuchten Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 22. Januar 1985 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil. des Landgerichts Hamburg vom 5. April 1984 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet

verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Das Schreiben des Verteidigers vom 15. Januar 1985 hat vorgelegen. Über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen

den Beschluß des Landgerichts Hamburg vom 5. April 1984

(Bl. 135/167 d.A.) braucht der Senat nicht mehr zu entscheiden, nachdem das Landgericht seinen Beschluß vom 15. November 1984 aufgehoben hat (Bl. 185 d.A.). Zwar betrifft die Aufhebung ausdrücklich nur "Ziffer 1" des angefochtenen Beschlusses. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat damit gleichwohl ihre Erledigung gefunden. Soweit das Landgericht nämlich den Verurteilten einem Bewährungshelfer unterstellt hat (Nr. 2 des angefochtenen Beschlusses), hat es nur seiner gesetzlichen. Pflicht entsprochen (§ 67 b Abs. 2 i.V. mit § 68 a Abs. 1 StGB);

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hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ersichtlich nicht. Die bisher unterbliebene Bestellung eines bestimmten Bewährungshelfers ist nach § 68 d StGB vom erkennenden Gericht nachzuholen.

Herrmann Fleischmann Schuster Horstkotte Niepel