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BGH Beschluss vom 15.01.1985 – 1 StR 707/84

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 707/84 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Alexander HD zu: Du, seboren am GE 1953 in mE, zur Zeit in Haft,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 15. Januar 1985 gemäß § 349

Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 23. Mai 1984 mit

den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

Gründe§

Zur Begründung seines Aufhebungsamtrags hat der General-

bundesanwalt ausgeführt:

"Die Revision hat mit der Verfahrensbeschwerde Erfolg. Sie rügt mit Recht, die Strafkammer habe den Angeklagten auf die Möglichkeit hinweisen müssen, daß er auch wegen der in der zugelassenen Anklageschrift nicht aufgeführten Einzel-

taten II 2 und II 6 der Gründe verurteilt werden könne.

Die Strafkammer hat mit Recht die Auffassung vertreten, daß Gegenstand des Verfahrens eine fortgesetzte Tat ist. Deshalb mußte sie alle in der Hauptverhandlung bekannt gewordenen Einzelakte in die Verhandlung und Entscheidung miteinbeziehen, auch wenn sie in der zugelassenen Anklage nicht erwähnt waren (BGHSt 9, 324, 334; 27, 115, 116;

BGH NStZ 1982, 128 und 213/214). Aus § 265 Abs. 4 StPO in

Verbindung mit § 244 Abs. 2 StPO und Art. 103 Abs. 1 66 ergibt sich aber, daß die Strafkammer den Angeklagten

nicht im unklaren lassen durfte, wenn sie die Verurteilung auf weitere Einzelakte stützen wollte, die in der zugelassenen Anklage nicht aufgeführt waren. Allerdings bedurfte

es dazu keines förmlichen Hinweises durch den Vorsitzenden, wie ihn § 265 Abs. 1 StPO für die Heranziehung eines anderen Strafgesetzes vorschreibt und wie ihn Absatz 2 der Vorschrift verlangt, wenn erst in der Hauptverhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene rechtsfolgenverschärfende Umstände sich ergeben. Das bedeutet in förmlicher Hinsicht, daß es sich bei diesem Hinweis nicht um einen protokollpflichtigen Verfahrensvorgang im Sinne des § 273 StPpo handelt, dessen Nichterwähnung in der Verhandlungsniederschrift mit der absoluten Beweiskraft des § 274 StPo ausgestattet ist, in sachlicher Beziehung, daß die Unterrichtung des Angeklagten nicht an bestimmte Formen gebunden ist und nicht ausdrücklich gegeben werden muß. Sie kann schon durch den Gang der Verhandlung geschehen (BGHSt 19, 141; BGHSt 28, 196 197/198; BGH NStZ 1981, 190/191 und 1984, 422, 423). Indessen genügt es dazu nicht, daß der neue tatsächliche Gesichtspunkt, auf den das Gericht die Verurteilung stützt, nur von Beweispersonen im Rahmen ihrer Vernehmung angesprochen worden ist. Es muß vielmehr deutlich geworden sein, daß das Gericht selbst ihn aufgenommen und in die Erwägungen einbezogen hat, die für die Entscheidung bedeutsam sind. Es erscheint deshalb unerläßlich, daß der Angeklagte von Gerichtsseite zu dem neuen tatsächlichen Gesichtspunkt befragt wird (BGHSt 28, 196, 198).

Die Revision behauptet nun, der Angeklagte sei während

der gesamten Beweisaufnahme nicht aufgefordert worden, zu

den weiteren Einzelakten Stellung zu nehmen, und habe sich nur deshalb zu den Fällen II 2 und II 6 der Gründe nicht geäußert (vgl. UA S. 10a, 12). Das wird durch die dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden und der Berichterstatterin nicht eindeutig widerlegt (197/198, 220/221 d.A.). Danach muß davon ausgegangen werden, daß der Angeklagte durch die zusätzliche Verurteilung in den Fällen II 2 und II 6 der Gründe überrascht und ihm insoweit kein ausreichendes rechtliches Gehör gewährt worden ist. Das Urteil muß deshalb, da diese beiden Einzeltaten Teilakte einer einheitlichen fortgesetzten Handlung sind, insgesamt aufgehoben

werden." Dem tritt der Senat bei.

Herdegen Ulsamer Maul Foth Granderath