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BGH Beschluss vom 09.01.1985 – 2 StR 703/84

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 703/84 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. den Antiquitätenhändler Hermann WEB aus

KB, dort geboren an EB 1937,

2. Maria W ED. geborene Dei aus Ki, geboren am EEE 1937 in LED /Kreis Ma,

wegen Hehlerei u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 9. Januar 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

I.

II.

III.

1.

Auf die Revisionen der Angeklagten

wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 4. April 1984 in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch iber

die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten Hermann we»

wegen Hehlerei in zwei Fällen, Unterschlagung in Tateinheit mit unerlaubtem Waffenbesitz sowie wegen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und eine sichergestellte Schußwaffe eingezogen. Gegen die Angeklagte Maria We hat es wegen Beihilfe zur Hehlerei sowie wegen Betrugs ebenfalls auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkannt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Die Angeklagten rügen Verletzung sachlichen Rechts. Der angeklagte Ehemann beanstandet außerdem das Verfahren. Beide Rechtsmittel haben teilweise Erfolg. Im übrigen sind sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

2. Die vom Pflichtverteidiger der Angeklagten Maria WEB erklärte Rechtsmittelbeschränkung ist mangels einer ausdrücklichen Ermächtigung hierzu unwirksam (§ 302 Abs. 2 StPO). Das Urteil unterliegt daher auch auf die Revision dieser Beschwerdeführerin in vollem Umfang der Nachprüfung.

Diese hat ergeben, daß die Strafzumessungserwägungen nicht frei von Rechtsfehlern sind und deshalb beide Strafaussprüche aufzuheben sind.

Das Landgericht hat bei der Bestimmung der Einzelstrafen für die beiden Hehlereien sowie die Beihilfe zur Hehlerei und die Unterschlagung strafschärfend gewertet, daß die Geschädigten ihre Sachen entweder überhaupt nicht (Fall 1) oder zumindest teilweise nicht (Fälle 2 und 3) zurückerhielten. Damit hat es unzulässig das Fehlen eines Milderungsgrundes als straferschwerend angesehen. Zudem ist offen, ob sich die vermißten Schmuck - stücke in den beiden letzten Fällen nicht wnter den von der Polizei sichergestellten Gegenständen befanden (Bl. 9, 25, 26 UA).

Ferner hat die Strafkammer im Fall 2 das Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB) verletzt, indem es dem angeklagten Ehemann erschwerend angelastet hat, sein Beweggrund sei gewesen, mit dem Erlös ein eigenes Geschäft aufzubauen; hierin offenbare sich ein erheblicher Eigennutz.

Bei den die angeklagte Ehefrau betreffenden Strafzumessungserwägungen ist das Landgericht außerdem nicht darauf eingegangen, daß die Initiative zu der Tat von ihrem Ehemann ausging und sie "nahezu zwangsläufig" mitwirken mußte, da er als absolutes Oberhaupt der Familie sämtliche Entscheidungen traf und sie nur eine untergeordnete Rolle spielte. Wenn die Strafkammer hierin einen besonderen Umstand im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB sah, hätte es ihn schon bei der Strafzumessung mildernd berücksichtigen müssen.

Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Bemessung der wegen Betrugs gegen den Angeklagten Hermann vo festgesetzten Einzelstrafe durch die Höhe der anderen gegen ihn verhängten Einzelstrafen beeinflußt worden ist. Daher muß auch diese Strafe aufgehoben werden.

Mösl Meyer Theune Niemöller Gollwitzer