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BGH Beschluss vom 08.01.1985 – 1 StR 779/84

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1_S$R 779/84 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

1. Bernhard E u aus NEED, dort geboren am GER 10)

2. Claudia aus NG, geboren am

u» 1957 in eins

zu 1. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln u.a. zu 2. wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu Ziffer I 2 und II auf Antrag des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung der Beschwerdeführer am 8. Januar 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen;

I. 1. Auf die Revision der Angeklagten Claudia u wird das Urteil des andgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. Juli 1984, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den

zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

II. Die Revision des Angeklagten Bernhard rd gegen das vorbezeichnete Urte wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Der die Angeklagte He betreffende Strafausspruch hat keinen Bestand. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob das Landgericht den Strafrahmen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtmG) gemäß § 27 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemildert hat. Die Zweifel verstärken sich dadurch, daß § 49 StGB auch in der Liste der angewendeten Vorschriften nicht aufgeführt ist und daß die Beschwerdeführerin zu der gleichen

N

Strafe verurteilt worden ist wie der Mitangeklagte E@®. Der Rechtsfehler kann sich zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt haben. Die verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten liegt im unteren Bereich und war möglicherweise an der Mindeststrafe orientiert. Diese beträgt aber nicht mehr zwei Jahre (§ 30 Abs. 1 BtmG), sondern - wegen des zugleich verwirklichten täterschaftlichen Handeltreibens in einem besonders schweren Fall - nur noch ein Jahr (§ 29 Abs. 3 BtmG), wenn der Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtmG gemäß § 49 Abs. 1 StGB gemildert wird.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils, auch auf Grund der Revisionsrechtfertigung des Angeklagten Ep, keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Auf die zutreffenden Darlegungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 6.12.1984 wird Bezug genommen. Ergänzend bemerkt der Senat: Das Landgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgesangen, daß die Voraussetzungen einer "nicht geringen Menge" Amphetamin im Sinn von § 29 Abs. 3 Nr. 4 und § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtmG gegeben sind. Der vom Tatrichter angenommene Grenzwert von 15 Gramm liegt innerhalb des Bereichs, der auch von toxikologischen Sachverständigen für relevant gehalten wird. Die den Angeklagten zuzurechnende

Gesamtmenge des reinen Wirkstoffs (98 Gramm beim Ange-

klagten EP; 78 bzw. 26,7 Gramm bei der Angeklagten)

übersteigt diesen Bereich jedenfalls so erheblich, daß der Senat auf eine definitive Festlegung des Grenzwerts im vorliegenden Fall verzichten kann.

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