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BGH Beschluss vom 21.12.1984 – 3 StR 184/84

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

BGHSt ja StGB 1975 8 267; StVz0 S 4 Abs. 2 Satz 2 Ein Kraftfahrzeugführer, der bei einer Verkehrskontrolle einen Führerschein mit einer verfälschten Fahrerlaubnisklasse vorlegt, gebraucht eine verfälschte Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr. Das gilt unabhängig davon, ob sich die Fälschung auf die Klasse des von ihm bei der Kontrolle benutzten Kraftfahrzeugs bezieht.

97 Nachschlagewerk: 7a BGHSt ja

StGB 1975 8 267; StVz0 S 4 Abs. 2 Satz 2

Ein Kraftfahrzeugführer, der bei einer Verkehrskontrolle einen Führerschein mit einer verfälschten Fahrerlaubnisklasse vorlegt, gebraucht eine verfälschte Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr. Das gilt unabhängig davon, ob sich die Fälschung auf die Klasse des von ihm bei der

Kontrolle benutzten Kraftfahrzeugs bezieht.

BGH, Beschl. v. 21. Dezember 1984 - 3 StR 184/84 - OLG Düsseldorf

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 184/84 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Thomas Karl C CB aus DEE 5m, geboren am EEE 1957 in Dom,

wegen Urkundenfälschung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Schmidt und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, Laufhütte, Dr. Gribbohm und Zzschockelt

am 21. Dezember 1984 beschlossen:

Ein Kraftfahrzeugführer, der bei einer Verkehrskontrolle einen Führerschein mit einer verfälschten Fahrerlaubnisklasse vorlegt, gebraucht eine verfälschte Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr. Das gilt unabhängig davon, ob sich die Fälschung auf die Klasse des von ihm bei der

Kontrolle benutzten Kraftfahrzeugs bezieht.

Gründe§

I. Der Angeklagte ist Inhaber der Fahrerlaubnis der Klassen "drei" und "vier". Ein entsprechender Führerschein wurde ihm ausgehändigt. In diesem entfernte er durch mechanische Einwirkungen die maschinenschriftlichen X-Zeichen, mit denen das Wort "eins" der Klasseneinteilung durchkreuzt war. Dadurch konnte der Eindruck entstehen, als erstrecke sich die Fahrerlaubnis auch auf die Klasse "eins". Den so veränderten Führerschein legte er bei einer Verkehrskontrolle wegen einer Ordnungswidrigkeit dem Polizeibeamten vor, als er am Steuer eines Fahrzeugs angehalten wurde,

für das die Fahrerlaubnis der Klasse "drei" ausreichte.

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe verurteilt. Das Landgericht

Ar

hat die Berufung des Angeklagten als unbegründet verworfen. Es hat dargelegt, daß sich zwar der Zeitpunkt der Verfälschung nicht mehr feststellen lasse, so daß diese Handlung möglicherweise verjährt sei. Der Angeklagte sei aber dennoch einer Urkundenfälschung schuldig, weil er eine verfälschte

Urkunde gebraucht habe.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf beabsichtigt, die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten gegen das Berufungsurteil als unbegründet zu verwerfen. Es hält die

Ansicht des Berufungsgerichts für zutreffend und führt aus:

Der Polizeibeamte sei bei der Verkehrskontrolle in doppelter Funktion aufgetreten. Einmal sei er gemäß $S 53 0WiG Ermittlungsorgan gewesen. Die Ermittlung. des Umfangs der vermuteten Ordnungswidrigkeit, aber auch die Feststellung, ob daraus eine Straftat hervorgehe (vgl. S 163 StPO), setze eine umfassende Prüfung und Bewertung des Führerscheins voraus. Zum anderen habe der Beamte als Angehöriger einer Polizeibehörde die Aufgabe gehabt, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren und die zuständige Ordnungsbehörde unverzüglich von allen Vorgängen zu unterrichten, die deren Eingreifen erfordern. Auch im Rahmen dieser Kontroll- und gegebenenfalls Handlungspflicht habe der Beamte den ihm vom Fahrzeugführer ausgehändigten Führerschein einer Gesamtprüfung zu unterziehen. Indem der Angeklagte dem Beamten den Führerschein ohne Hinweis auf die Veränderung vorgezeigt habe, habe er ihn über die Echtheit der Urkunde getäuscht und zu einem rechtlich erheblichen Verhalten veranlassen wollen. Der Beamte habe nämlich

davon absehen sollen, den Führerschein im Hinblick auf die

Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Urkundenfälschung nach § 94 StPO in amtliche Verwahrung

zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.

An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht Düsseldorf durch die Urteile des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. November 1955 - 2 Ss 482/55 (JMBINW 1956, 45) und vom 6. Juli 1976 - 5 Ss 227/76 (NJwW 1976, 2222) gehindert. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm wird eine verfälschte Urkunde nicht zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht, wenn der Täter der Polizei einen in der Erlaubnisklasse veränderten Führerschein vorlegt, aber über die notwendige Fahrerlaubnis für das von ihm gerade benutzte Kraftfahrzeug verfügt. Es meint, der Polizeibeamte solle nicht zu einem rechtlich erheblichen Verhalten bestimmt werden, weil der Täter dieses Kraftfahrzeug führen dürfe und "der verfälschte Teil" des Führerscheins in der konkreten Situation ohne jede Bedeutung sei (zustimmend Cramer in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. $S 267 Rdn. 88; Maurach/Schroeder, Strafrecht, 6. Aufl.

BT TIbd. 2 S 65 IV 4 b; Samson in SK § 267 Rdn. 89; Preisendanz, StGB 30. Aufl. § 267 Anm. IV und V 2; ähnlich Bay0bLG

MDR 1958, 264; a.A. unter Annahme einer 'Totalfälschung"

OLG Köln NJW 1981, 64; Tröndle in LK 10. Aufl. § 267 Rdn. 144, 190; Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. § 267 Rdn. 30; Lackner

StGB 15. Aufl. § 267 Anm. 7; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht 27. Aufl. StvVZo $S 4 Rdn. 13; D. Meyer MDR 1977, 444; Blei JA 1977, 94; Sonnen JA 1981, 309; Weber Jura 1982,

66; Wessels, Strafrecht 7. Aufl. BT 1LBd. S 18 V1).

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat deshalb mit Beschluß vom 19. März 1984 (VRS 66, 448) die Sache gemäß

$S 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung fol-

gender Rechtsfrage vorgelegt:

"Macht ein Kraftfahrzeugführer von einer verfälschten Urkunde auch dann Gebrauch, wenn

er bei einer Verkehrskontrolle einen Führerschein mit einer verfälschten Erlaubnisklasse vorlegt, die Fälschung sich aber nicht auf die Klasse des von ihm benutzten Kraftfahrzeugs bezieht ?"

II. Die Voraussetzungen für eine Vorlegung nach § 121 Abs. 2 GVG sind erfüllt.

Zutreffend geht das Oberlandesgericht Düsseldorf davon aus, daß die von ihm beabsichtigte Entscheidung den erwähnten Urteilen des Oberlandesgerichts Hamm widersprechen würde, obwohl die zugrundeliegenden Sachverhalte im Tatsächlichen nicht völlig gleich sind. Unter dem Gesichtspunkt der Vorlagepflicht ist es hier unerheblich, ob der Führerschein so gefälscht ist, daß anstelle der in ihm lediglich enthaltenen einen Klassenbezeichnung eine andere eingefügt wurde (so in den den Urteilen des Oberlandesgerichts Hamm zugrundeliegenden Sachverhalten durch Veränderung des Wortes "drei" in die umfassendere Klassenbezeichnung "zwei") oder ob der Führerschein in der Weise teilverfälscht ist, daß einer sachlich richtigen Eintragung (im Vorlagefall den Klassenbezeichnungen "drei" und "vier") durch Hinwegmanipulieren der maschinenschriftlichen X-Zeichen eine weitere Klasse (hier: "eins") hinzugefügt wurde. Trotz der Verschiedenheit der Fallgestaltungen liegt dieselbe Rechtsfrage vor, weil wegen der Gleichheit des Rechtsproblems die Entscheidung nur einheitlich ergehen kann (vgl. BGHSt 13, 5, 6/7; Salger in KK § 121 GVG Rdn. 34). Wenn der Täter eine ver-

fälschte Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht, sofern er anläßlich einer Verkehrskontrolle mit einem Kraftfahrzeug, für das ihm die Fahrerlaubnis ordnungsgemäß erteilt worden ist, einen Führerschein vorlegt, aus dem sich neben den echten Erlaubnisklassenziffern durch Teilverfälschen eine weitere ergibt, dann ist der Tatbestand erst recht erfüllt, wenn in dem in einer solchen Situation vorgelegten Führerschein die Erlaubnisklassen-

ziffer gänzlich gefälscht ist.

III. In der Sache teilt der Senat entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts im Ergebnis die Auffassung des

Oberlandesgerichts Düsseldorf.

Die rechtliche Beurteilung der Sachverhaltsgestaltung, wie sie der Vorlage zugrunde liegt, ist uneinheitlich. Das Oberlandesgericht Köln hat in einem die Entscheidung nicht tragenden Teil des Urteils vom 20. August 1980 - 3 Ss 553/80 (NJW 1981, 64, 65) die Ansicht geäußert, ein durch Hinzumanipulieren einer weiteren Erlaubnisklassenzahl teilverfälschter Führerschein werde nicht zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht, wenn der Täter ihn bei der Verkehrskontrolle als Fahrer eines Kraftfahrzeugs der bestehen gebliebenen echten Erlaubnisklasse vorzeige. Die unechte Eintragung werde für die Willensbildung des Polizeibeamten nicht kausal, weil es auf den unechten Erweiterungsvermerk nicht ankomme, wenn durch die echte Eintragung die notwendige Fahrerlaubnis nachgewiesen werde (ebenso D. Meyer aa0 S. 446; Sonnen aa0 S. 310). Weber (aa0 S. 76 £f) ist demgegenüber der Meinung, daß der Polizeibeamte den Führerschein nicht lediglich daraufhin überprüfe, ob der Täter

die Fahrerlaubnis für das Kraftfahrzeug besitzt, das er

gerade steuert. Vielmehr erstrecke sich die polizeiliche Prüfung auch auf die Echtheit der hinzumanipulierten Eintragung. Denn bei Erkennen der Fälschung sei der Beamte zur präventivpolizeilichen Sicherstellung bzw. strafprozessualen Verwahrung oder Bechlagnahme (S 94 StPO) des jedenfalls insoweit unechten Führerscheins verpflichtet, weil dieser als Beweismittel für eine Urkundenfälschung dienen könne. Der Täter wolle den Beamten durch die mit der Hingabe des Führerscheins konkludent abgegebene Erklärung, es sei alles in Ordnung, davon abhalten und damit zu einem rechtserhebli-

chen Verhalten, nämlich einem Unterlassen, bestimmen.

Der Senat braucht nicht näher darauf einzugehen, ob die Begründung für die Entscheidung der Rechtsfrage durch das vorlegende Oberlandesgericht Düsseldorf, diedr von Weber ähnlich ist, das Ergebnis trägt. Immerhin begegnet die Vorstellung Bedenken, der Täter lege bei einer Verkehrskontrolle den verfälschten Führerschein vor, um dessen Beschlagnahme zu verhindern. Auch kann offen bleiben, ob der Führerschein durch die Teilverfälschung "ungültig" geworden ist (so ohne nähere Begründung Full/Möhl/Rüth, Straßenverkehrsrecht StVG S 21 Rdn. 6; aA 0LG Köln aa0; D. Meyer aa0 S. 446; Sonnen aa0 S. 310; vgl. auch Weber aa0 S. 70/71). Selbst wenn man davon ausgeht, daß im Falle einer solchen Teilverfälschung der Führerschein hinsichtlich der echten Eintragungen "gültig" bleibt, gebraucht der Täter, indem er ihn anläßlich einer Verkehrskontrolle als Fahrer eines Kraftfahrzeugs der echten Erlaubsnisklasse dem Beamten vorlegt, eine verfälschte Urkunde zur Täuschung im Rechts-

verkehr.

Zur Täuschung im Rechtsverkehr handelt, wer erreichen will, daß ein anderer die Urkunde für echt hält und durch diese irrige Annahme zu einem rechtlich erheblichen Verhalten, sei es einem Tun oder einem Unterlassen, bestimmt wird, wer also mit der unechten Urkunde irgendwie auf das Rechtsleben einwirken will. Legt man mit dem Generalbundesanwalt und den oben genannten Literaturstellen zugrunde, daß ein teilverfälschter Führerschein hinsichtlich der unberührt gebliebenen echten Eintragungen seine Eigenschaft als Beweisurkunde nicht verloren hat, so ist es dem Täter jedenfalls nicht möglich, das Gebrauchen dieses Führerscheins bei einer Verkehrskontrolle auf die echten Eintragungen zu

beschränken.

Zwar ist z.B. im privaten Rechtsverkehr durchaus denkbar, daß von einer teilverfälschten Urkunde lediglich der nicht verfälschte Teil verwendet, also die Urkunde nicht zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht wird. Das wäre der Fall, wenn in einer Urkunde, mit der die Herausgabe zweier Gegenstände beansprucht werden kann, der Urkundenteil über den einen Gegenstand verfälscht ist und auf Grund der - insoweit nach wie vor richtigen - Urkunde nur der andere Gegenstand herausverlangt wird. Der verfälschte Teil der Urkunde hat dann keinerlei Bedeutung für die konkrete

Beweisführung (vgl. Blei aa0 S. 95).

Bei einer Vorlage des Führerscheins auf polizeiliche Aufforderung ist die Situation jedoch anders. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 StVZO ist der Führerschein beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Durch die Vorlage des

teilverfälschten Führerscheins genügt der Täter seinen

Pflichten nach dieser Vorschrift. Er zeigt, daß er den Führer-

schein mitführt, und händigt ihn dem kontrollierenden Polizeibeamten "zur Prüfung" aus. Damit will er erreichen, daß der Beamte seine Berechtigung zum Führen des Kraftfahrzeugs anerkennt und ihm insoweit - etwa durch Gestatten der Wei-

terfahrt - keine Schwierigkeiten bereitet.

Dabei gebraucht der Täter die Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr auch hinsichtlich des verfälschten Teils, ohne daß es darauf ankommt, ob er das bei der Kontrolle benutzte Kraftfahrzeug führen darf. Mit der stillschweigenden Aushändigung des Führerscheins "zur Prüfung" bringt der Täter nämlich in jedem Fall sinngemäß zum Ausdruck, daß ihm die Fahrerlaubnis von der zuständigen Verwaltungsbehörde mit dem aus dem Führerschein ersichtlichen - auch dem teilverfälschten - Inhalt erteilt worden sei. Um unbeanstandet seiner gesetzlichen vVorlagepflicht zu genügen und die ihm günstige Entschließung des Beamten zu bewirken, behauptet der Täter unausgesprochen, die in der Urkunde verkörperten Gedankenerklärungen rührten in allen Teilen

vom Aussteller her. Aus diesem Ziel ergibt sich, daß die

stillschweigende Erklärung, Inhaber der im Führerschein aus-

gewiesenen verfälschten Fahrerlaubnisklasse zu sein, "im Rechtsverkehr" geschieht und dabei die Beweiskraft der Urkunde ausgenutzt wird, auch wenn der verfälschte Teil nichts über die Berechtigung besagt, das gelenkte Kraftfahrzeug zu führen. Anders als etwa im privaten Rechtsverkehr, in dem ein Beteiligter kraft eigener Verfügungsmacht einem anderen eine teilverfälschte Urkunde nur im Hinblick auf den unverfälschten Teil zur Einsicht überlassen kann, hat es der Täter hier nicht in der Hand, die

Prüfung des Beamten auf den unverfälschten Teil des Führer-

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scheins zu beschränken. Vielmehr überreicht er den Führerschein mit der konkludenten Erklärung, alles habe seine Richtigkeit, der Führerschein sei insgesamt in Ordnung, gerade zu dem Zweck, daß der Beamte von den eingetragenen Fahrerlaubnisklassen Kenntnis nehmen kann. Damit täuscht

er notwendig auch über die Echtheit der Eintragung der verfälschten Fahrerlaubnisklasse. Dieses Verhalten ist für die erstrebte Entschließung des Beamten mitursächlich, weil sie sonst nicht zu erreichen wäre. Somit wirkt der Täter bei jeder Verkehrskontrolle auch mit dem verfäischten Teil des

Führerscheins auf das Rechtsleben ein.

Der Senat beantwortet daher die Vorlegungsfrage wie

aus der Beschlußformel ersichtlich.

Schmidt Dr. Schauenburg Laufhütte Dr. Gribbohm zschockelt