Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 17.12.1984 – 4 StR 721/84

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 721/84 BESCHLUSS

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Klaus-Peter H EEE aus Dein, geboren am mE 1962 in DB, zur Zeit

einstweilen untergebracht

SE,

SE

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Dezember 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom

16. August 1984 - unter Aufrechterhaltung der Kostenentscheidung - teilweise abgeändert. Die Urteilsformel wird insoweit wie folgt neu gefaßt:

Die Unterbringung des Beschuldigten in einem . psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.

Die weiter gehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-

mittels zu tragen.

Gründe§

Das Lamlgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus "wegen eines im Zustand der Schuldunfähigkeit begangenen versuchten Totschlags" angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Beschuldigten führt zu einer Änderung des Urteilsspruchs, bleibt aber im übrigen ohne Erfolg.

Der Beschuldigte rief nach dem mit Tötungsvor - satz ausgeführten Messerstich auf Veranlassung seines Bruders die Polizei an und benachrichtigte einen Krankenwagen; das Opfer wurde gerettet (UA 9, 10). Hiernach konnte zwar nicht der Versuch eines Tötungsdelikts Anlaß für die Unterbringung des Beschuldigten sein, weil er von diesem Versuch im Sinne des § 24 Abs. 1 StGB zurückgetreten ist (BGHSt 31, 132, 135). In dem Messerstich liegt jedoch zugleich eine gefährliche Körperverletzung (§ 223 a StGB). Insoweit durfte das Landgericht die rechtswidrige Tat als Anknüpfungspunkt für die verhängte Maßregel nehmen. Nach den Urteilsgründen ist die Tat Symptom des den Beschuldigten beherrschenden krankhaften Zustands. Auch die weitere Voraussetzung der Unterbringung nach §§ 63 StGB - die Allgemeingefährlichkeit - hat das Landgericht rechtsfehlerfrei bejaht. Sein Erkenntnis ist daher im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.

Bedenken unterliegt jedoch - abgesehen von der dargelegten inhaltlichen Unrichtigkeit - die Fassung der Urteilsformel. Im Sicherungsverfahren ergeht kein Schuldspruch; die rechtswidrige Tat ist nur Anlaß für die Verhängung der Maßregel. Daher unterbleibt im Urteilsspruch die Kennzeichnung der begangenen Anlaßtat (Schäfer in Löwe/Rosenberg StPO 23. Aufl. § 414 Rdn. 8; a. A. Kleinknecht/Meyer StPO 36. Aufl. § 414 Rdn. 8).

Der Senat hat den Urteilsspruch neu gefaßt; war die Revision zu verwerfen.

Salger Hürxthal

Goydke Jähnke

im übrigen

Ruß

SL