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BGH Beschluss vom 14.12.1984 – 2 StR 673/84

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 673/84 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

die Kauffrau Barbara S EEE aus Foiiiiis EEE, geboren am nu 1947 in Tom / Krs. Wei,

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 1984 gemäß § 46 Abs, 1 und § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Der Angeklagten wird auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Beeründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Limburg vom 28. Juni 1984 gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt die Angeklagte.

2. Die Revision der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als

unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe;

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte die Angeklagte am 31. Januar 1983 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt; diese Gesamtfreiheitsstrafe war aus Einzelstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten (Fall I 1) und fünf Jahren (Fall I 2) gebildet worden.

Die Angeklagte betrieb gegen ihre Verurteilung im Fall I 2 mit Erfolg die Wiederaufnahme des Verfahrens. Sie ist mit Urteil des Landgerichts Limburg vom 28. Juni 1984 unter entsprechender Aufhebung des früheren Urteils im Fall I 2 freigesprochen worden; des weiteren hat das Gericht die Entscheidung dahin neu gefaßt, daß die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Kokain zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt wird.

Dagegen richtet sich ihre Revision.

Das Rechtsmittel ist verspätet begründet worden. Der Angeklagten muß jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden, da die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist nicht auf ihrem Verschulden, sondern allein auf demjenigen ihres Rechtsanwaltes beruht (§ 44 Satz 1 StPO).

Die Revision erweist sich aber gleichwohl als unzulässig. Die Angeklagte wird durch das angefochtene Urteil nicht beschwert. Die darin enthaltene Neufassung der Entscheidung, wonach die Angeklagte wegen Handeltreibens mit Kokain zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt "wird", hat nicht den Charakter einer selbständigen Sachentscheidung, sondern stellt lediglich klar, was nach dem insoweit rechtskräftigen und von der Wiederaufnahme nicht berührten Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main ohnehin gilt.

Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 473 Abs. 1 und 6 StPO.

Mösl Müller Meyer

Theune Niemöller

“7.

PB