Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 11.12.1984 – 1 StR 669/84
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 669/84 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Alfred W EEE | zus GEHE, geboren am. EEE 1962 in BET, zur Zeit in Haft,
wegen Mordes u.a.
a
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung der Beschwerdeführer am 11. Dezember 1984 einstimmig beschlossen:
I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 7. Juni 1984 wird als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen Michaela H@EB und Tatjana Ha Aurch dieses Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
II. Die Revision der Nebenklägerin Tatjana He gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels sowie die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe§
zu I (Revision des Angeklagten):
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt (§ 349 Abs. 2 StPO). Auf die Darlegungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 6.11.1984 wird Bezug genommen.
zu II (Revision von Frau Hai ) :
Die Beschwerdeführerin ist berechtigt, sich
dem Verfahren als Nebenklägerin anzuschließen. Soweit Privatklagedelikte gegeben sind, deren Verfolgung einen Strafantrag voraussetzt, ist allerdings - wie das Oberlandesgericht München im Beschluß vom 19.6.1984 zutreffend dargelegt hat - die Antragsfrist versäumt worden. Auch liegt der Tatbestand des § 223a StGB nicht vor, weil die Körperverletzung weder durch einen hinterlistigen Überfall, noch durch Schneiden oder Stechen mit dem Messer verursacht worden ist (Stree in Schönke/ Schröder, 21. Aufl. § 223a Rdn. 9). Der Urteil
S. 17 festgestellte Sachverhalt erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 241 StGB, weil der Beginn der Ausführung einer verbrecherischen Handlung nicht zugleich deren Androhung sein kann (BGH NStZ 1984, 454). Jedoch kann der UA S. 16 festgestellte Sachverhalt in Verbindung mit dem ergänzenden Vorbringen der Beschwerdeführerin (Wendisch in Löwe/Rosenberg 23. Aufl. § 395 Rdn. 3; Müller in KMR, 7. Aufl. § 395 Rdn. 2) die Voraussetzungen der Bedrohung begründen, auch wenn dieser Tatbestand von den zugleich verwirklichten Offizialdelikten verdrängt wird.
Das auf den Strafausspruch beschränkte Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet. Dabei kann offen bleiben, ob die mit Schriftsatz vom 27.8.1984 geltendgemachte Verfahrensrüge rechtzeitig erhoben ist (vgl. Müller in KMR, 6. Aufl. § 396 Anm. 5 b; BayObLG VRS 15, 284, 285). Jedenfalls kann nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung ausgeschlossen werden, daß die Mitwirkung der Beschwerdeführerin zu einem für sie günstigeren Ausgang des Verfahrens geführt hätte. Der die Zulässigkeit der Nebenklage begründende Tatteil ist in die Verurteilung wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung einbezogen und bei der Strafzumessung ins Gewicht gefallen (UA S. 53). Die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe hat mit 15 Jahren das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe erreicht (§ 54 Abs. 2 S. 2 StGB). Die Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten und seiner Unterbringung in einen psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB wurde vom Tatrichter eingehend geprüft; er war sachkundig beraten. Das von der Beschwerdeführerin angestrebte
ff
Ziel würde, wie sie in der Gegenerklärung vom 22.11.1984 selbst einräumt, letztlich zugunsten des Angeklagten wirken.
Herdegen Kuhn Ulsamer
Schikora Foth