Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 11.12.1984 – 1 StR 609/84
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
1_StR 609/84 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. den Kaufmann Viktor M EB aus Mi, dort geboren am 9. &B 1948, zur Zeit in Haft,
2. den Kaufmann Paul K op aus Mimi, geboren an. BED 194: in Au,
wegen Betrugs u.a.
fe
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung
der Beschwerdeführer am 11. Dezember 1984 gemäß
§§ 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO beschlossen:
1. Die Verfolgung des Angeklagten Me» wird mit Zustimmung des Generalbundesanwalts dahin beschränkt, daß das fortgesetzte Vergehen des Mißbrauchs von Titeln und Berufsbezeichnungen von der Strafverfolgung ausgenommen wird.
2. Auf die Revision des Angeklagten Kg» wird das Urteil des Landgerichts München I vom 6. Februar 1984, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten Kg, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die Revision des Angeklagten Me gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 6. Februar 1984 wird verworfen. Jedoch wird das Urteil im Schuldspruch dahin berichtigt, daß die Verurteilung wegen eines Vergehens des Mißbrauchs von Titeln und Berufsbezeichnungen entfällt.
Der Angeklagte MB trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
- 3 -
Gründe§
4, Die Revision des Angeklagten Me bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat dargelegt:
"Die Strafkammer hat übersehen, daß die Dauerstraftat des Mißbrauchs von Titeln und Berufsbezeichnungen mit denjenigen Betrugstaten in Tateinheit steht, bei denen der Angeklagte als "Rechtsanwalt
Dr. CB SEE" aufgetreten ist. Allerdings ist die minderschwere Straftat des Mißbrauchs von Titeln und Berufsbezeichnungen nicht in der Lage, die schwereren Betrugstaten untereinander
zur Tateinheit zu verbinden. Es erscheint deshalb angemessen, das Vergehen des Mißbrauchs von Titeln und Berufsbezeichnungen gemäß § 154 Abs. 1 und 2 StPO von der Strafverfolgung auszunehmen und das Urteil entsprechend zu berichtigen. Damit entfällt die für dieses Vergehen verhängte Einzelstrafe von zehn Monaten Freiheitsstrafe. Das nötigt aber nicht zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Denn die Summe der Einzelstrafen, aus denen die Strafkammer die Gesamtstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe gebildet hat, beläuft sich auf insgesamt 33 Jahre und zwei Monate. Bei diesem Verhältnis kann
-UL-
mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer ohne die Einzelstrafe von zehn Monaten auf eine
geringere Gesamtstrafe erkannt hätte.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemein erhobenen Sachrüge hat sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben".
Dem tritt der Senat bei. Er hat deshalb gemäß § 154 a Abs. 2 StPO die Strafverfolgung beschränkt, den Schuldspruch entsprechend berichtigt und die Revision im übrigen verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten Kae hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat zutreffend dargelegt:
"Die Revision beanstandet mit Recht, daß die Verurteilung des Angeklagten auf den Bekundungen einer Reihe von Zeugen mitberuht, die während der Beurlaubung des Angeklagten und seines Verteidigers in ihrer Abwesenheit vernommen worden sind. Es handelt sich im einzelnen um folgende Zeugen:
Hans Werner KB (Bl. 55 d. Prot.), Karlheinz Web (Bl. 60 d. Prot.), Ralph Bus (Bl. 62 d. Prot.), Irene Kol (B1. 66 d. Prot.),
Peter BEE (Bl. 68 d. Prot.),
£6
-5-
Sieglinde KiB (Bl. 71 d. Prot.), Peter Dee (Bl. 83 d. Prot.),
Emilie Wo -Kowm (Bl. 76 d. Prot.), Dr. Anton Komme (Bl. 78 d. Prot.),
Ewald Sa (Bl. 85 d. Prot.),
Ernst Home (Bi. 90 d. Prot.),
Alfred Kn@@B (Bl. 47 d. Prot.),
Hans KuB (Bi. 50 d. Prot.),
Helen WB (teilweise Bl. 91, 162 d. Prot.), Ludwig Weiß (Bl. 94 d. Prot.),
Helmut R@EB (B1. 98 d. Prot.),
Nikolaus ve MED (51. 96 d. Prot.), Maria Fe (B1. 127 d. Prot.), Gertraud Mi@@B (teilweise Bl. 130, 169/170 d. Prot.).
Diese Zeugen haben zwar zu Anklagepunkten ausgesagt, die den Angeklagten nicht betrafen. Die Strafkammer hat aber ausdrücklich darauf hingewiesen, ihre Überzeugung, daß nicht die bestreitende Einlassung des Angeklagten, sondern das Geständnis des Mitangeklagten MB richtig sei, beruhe auch darauf, daß sie während des gesamten Verfahrens nie habe feststellen können, "daß MB zu irgendeinem Punkt der Anklage die Unwahrheit gesagt habe oder daß seine Angaben von Zeugenaussagen abgewichen seien" (UA S. 109). Seine Einlassung sei im Gegenteil "zusätzlich" von den genannten Zeugen bestätigt worden, "deren Vernehmung im Rahmen der den anderen Mitangeklagten vorgeworfenen Taten erforderlich" geworden sei (UA S. 123/124).
Da somit die Verurteilung des Angeklagten auch auf den Aussagen der genannten Zeugen beruht, hätten diese Zeugen nicht in Abwesenheit des Angeklagten und
-6 -
seines Verteidigers vernommen werden dürfen (§ 140 Abs. 1 Nr. 1 und § 230 Abs. 1 StPO). Das Urteil muß deshalb aufgehoben werden."
Einer Erörterung des sonstigen Revisionsvorbringens bedurfte es nicht.
Herdegen Kuhn Ulsamer
Schikora Foth