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BGH Beschluss vom 17.01.1985 – 4 StR 779/84

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4_StR 779/84 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Roland VER zus Ne, geboren am G. EB 1954 in Ha zur Zeit in

Untersuchungshaft,

wegen Beihilfe zum versuchten Menschenhandel u.a.

03) .

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Januar 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPo beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 28. August 1984

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Beihilfe zum versuchten Menschenhandel in Tateinheit mit Beihilfe zur Förderung der Prostitution und zur unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln sowie wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln verurteilt wird.

2. im Strafausspruch, jedoch mit Ausnahme des Einzelstrafausspruchs wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln, mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum versuchten Menschenhandel in Tateinheit mit Beihilfe zur Förderung der Prostitution und zur unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln in zwei Fällen sowie wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur teilweisen Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen bleibt es erfolglos.

1. Die Verfahrensrügen gehen fehl. Auf die Aus führungen

des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom

3. Januar 1985 nimmt der Senat insoweit Bezug. Angesichts der vergeblichen Bemtihungen des Gerichts und der Polizeibehörden, den Aufenthaltsort der Zeugin IB zu ermitteln, kann zudem - in Ergänzung dieser Ausführungen - ausgeschlossen werden, daß - wie die Revision meint - eine Unterrichtung des Verteidigers von der Unerreichbarkeit der Zeugin vor der Hauptverhandlung zur Ermittlung ihres Aufenthaltsortes oder zu anderen als den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Frage ihrer Betäubungsmittel abh ängigkeit geführt hätte.

2. Die Sachbeschwerde ist bezüglich der Verurteilung

wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln unbeeründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Das Urteil läßt insoweit weder im Schuldspruch noch im Strafaus spruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

3. Im übrigen ist die Sachbeschwerde zum Teil begründet.

Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

"Die sachlich-rechtlichen Angriffe der Revision

sind unbegründet, soweit sie sich gegen Feststellungen und die Beweiswürdigung, die keinen Ver-

stoß gegen die Denkgesetze enthält, richten. Die Strafkammer hat sich mit der Glaubwürdigkeit der Zeuginnen auseinandergesetzt und diese in rechtlich einwandfreier Weise bejaht. Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Anwendung des Gesetzes. (Das Urteil gegen den Haupttäter KB ist inzwischen rechtskräftig geworden / Beschluß vom 6. Dezember 1984 - 4 StR 698/84 - 7 ).

Dagegen muß der Schuldspruch geändert werden. Der Angeklagte hat die Straftatbestände der Beihilfe

zum versuchten Menschenhandel,, zur Förderung der Prostitution und zur Abgabe von Betäubungsmitteln

an den/die beiden Frauen (LED und Lo) jeweils durch dieselbe Handlung und damit - entgegen der Auffassung des Landgerichts, das Tatmehrheit annimt - tateinheitlich verwirklicht (vgl. insoweit auch den Beschluß vom 6. Dezember 1984 - 4 StR 698/84).

In diesen Fällen hat der Angeklagte, der die Pläne

des Zeugen Kg kannte und diesem bei der Ausführung der Tat zumindest helfen wollte, nämlich 'zusammen mit Kggp den Zeuginnen IP und

Log je einen Schuß Heroin gegeben, den diese sich zubereiteten und selbst spritzten, weil sie vom Angeklagten und von Kg hierzu gezwungen wurden.

Die Zeuginnen mußten 3 Tage und 2 Nächte in dem Hotel - zimmer bleiben. In dieser Zeit haben sie insgesamt täglich 5 bis 6 Schuß Heroin erhalten, das sie sich teils selbst spritzten, weil sie von dem Zeugen Ki und dem Angeklagten hierzu gezwungen wurden, teilweise wurde es ihnen auch vom Angeklagten und von dem

Zeugen Kg» gespritzt' (UA S. 8).

... 'Das Heroin wurde den Zeuginnen gegeben, um

sie zur Aufnahme der Call-Girl-Tätigkeit zu bestimmen ' (UA S. 9).

§ 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, da auszuschließen ist, daß der Angeklagte, wäre er auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen worden, sich anders als geschehen hätte verteidigen können .„"

Dem tritt der Senat bei.

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b, Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge, jedoch mit Ausnahme des Einzelstrafausspruchs wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln., Dieser kann bestehenbleiben, da auszuschließen ist, daß sich die aufzuhebenden Einzelstrafen auf die Strafbemesswig in diesem Fall ausgewi rkt haben,

Salger Knoblich Ruß Goydke Jähnke