Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 22.11.1984 – 1 StR 689/84

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

1_StR 689/84

in der Strafsache

gegen

1. den Speditionskaufmann Dietmar M EEE

aus Me, geboren am WB. EEE 1946 in Ken (Österreich), zur Zeit in Haft,

2. Petra Käthe M > aus Meaiiiiiip, geboren am 9. EB 1943 in Pi,

zu 1. wegen schweren Raubes, zu 2. wegen Beihilfe zum schweren Raub

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und - zu Nr. 1 und 3 der Beschlußformel auf Antrag - des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO am 22. November 1984 einstimmig beschlossen:

1.

Die Revision des Angeklagten Dietmar Mein gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 24. Mai 1984 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung auch unter Berücksichtigung der Gegenerklärung des Angeklagten Dietmar Me vom 15. November 1984 keinen Rechtsfehler ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Auf die Revision der Angeklagten Petra Käthe ME wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 24, Mai 1984, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Memmingen zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision der Angeklagten Petra Käthe MB wird verworfen.

Gründe§

I. Die Revision des Angeklagten Dietmar Mon ist als unbegründet zu verwerfen. Der Senat nimmt auf

den Verwerfungsamtrag des Generalbundesanwalts vom 31. Oktober 1984 Bezug.

II. Die Revision der Angeklagten Petra Käthe MB hat teilweise Erfolg. Der Schuldspruch ist zwar aus den vom Generalbundesanwalt im Verwerfungsamtrag vom 31. Oktober 1984 dargelegten Gründen nicht zu beanstanden.

Im Strafausspruch hat das Urteil, soweit es die Angeklagte Petra Käthe Mb betrifft, jedoch keinen Bestand. Wenn die Strafkammer auch tatsächliche Umstände aus dem Umkreis der Beihilfe mit herangezogen hat, um die Annahme eines minder schweren Falles (§ 250 Abs. 2 StGB) zu begründen, so hinderte das nicht, den Strafrahmen noch einmal gemäß § 27 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB zu

mildern (vgl. BGH GA 1980, 255). Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß im Falle zutreffender Straf-

rahmenbestimmung auf eine geringere Strafe erkannt worden wäre,

Herdegen Kuhn Ulsamer

Schikora Granderath