Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1984
BGH Urteil vom 08.05.1984 – 1 StR 193/84
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR 193/84 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Schreiner Michael Dieter 5 EEEB aus KeiiEEB, geboren am WB. EB 1959 in S@MW/DDR, zur Zeit in Haft,
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Mai 1984, an der teilgenommen haben;
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof
Kuhn,
Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Schikora
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt MB in der Verhandlung, Staatsanwalt &W8 bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EB aus EEE
als Verteidiger, Justizangestellte | als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom
28. Oktober 1983 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen zugunsten des Angeklagten aufgehoben,
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
Im übrigen wird die Revision verworfen,
Die Kosten des Rechtsmittels und die durch das Rechtsmittel dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse,
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit der auf den Strafausspruch beschränkten, zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, auf die Sachrüge gestützten Revision bekämpft die Staatsanwaltschaft die Annahme eines minder schweren Falles der räuberischen Erpressung. Der Generalbundesanwalt vertritt das Rechtsmittel nur soweit es nach § 301 StPO zugunsten des Angeklagten wirkt, Die Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des Strafausspruchs zugunsten des Angeklagten.
1. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet. Der Strafausspruch weist keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten auf. Die Annahme eines minder schweren Falles der räuberischen Erpressung hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Die Beurteilung, ob ein minder schwerer Fall im Sinne
des § 250 Abs. 2 StGB anzunehmen ist, obliegt dem Tatrichter im Rahmen der Strafzumessung. Er hat alle Gesichtspunkte heranzuziehen, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen. Nur nach dem auf diese Weise -— auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks von Tat und Täterpersönlichkeit in der Hauptverhandlung - gewonnenen Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der ordentliche Strafrahmen den Besonderheiten des Falles entspricht oder ob der Fall vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (BGH, Urt. vom 20. Dezember 1983 - 1 StR 802/83). Diese Grundsätze hat die Strafkammer beachtet, Sie hat die Umstände, die für und gegen die Annahme eines minder schweren Falles sprechen, angeführt und gegeneinander abgewogen, Welches Gewicht
im Rahmen der Abwägung den einzelnen Milderungsgründen
im Verhältnis zu den Erschwerungsgründen beizumessen ist, unterliegt der Beurteilung durch den Tatrichter. Seine Erwägungen sind mit der Revision nur insoweit angreifbar, als sie Rechtsfehler aufweisen. Rechtsfehler zugunsten
des Angeklagten sind von der Revision nicht dargetan und nicht ersichtlich, Die Ausführungen der Revision erschöpfen sich in dem Versuch, die von der Strafkammer vorgenommene rechtsfehlerfreie Wertung durch die eigene Wertung zu ersetzen..
2, Die gemäß § 301 StPO zugunsten des Angeklagten vorgenommene Nachprüfung des Urteils ergab, daß der Strafausspruch Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten enthält und deshalb keinen Bestand haben kann.
Die Ablehnung verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Der von der Strafkammer zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten gehörte Sachverständige hat die Auffassung vertreten, die Schuldfähigkeit des Angeklagten sei "im Sinne des § 21 StGB gerade noch erheblich vermindert" gewesen, wenn man von den Alkoholmengen ausgehe, die der Angeklagte nach seinen Angaben vor der Tat getrunken haben wolle (UA S, 9). Die Strafkammer hat sich demgegenüber auf den Standpunkt gestellt, daß die Voraussetzungen des § 21 StGB bei dem Angeklagten nicht vorlagen; sie sei zu der "Überzeugung" gelangt, "daß die vom Angeklagten angegebenen Alkoholmengen, die er vor der Tat zu sich genommen haben will, überhöht sind" (UA S. 9). Die Strafkammer hat aber nicht dargelegt, auf welche Beweisanzeichen sich ihre Überzeugung gründet. Die Trinkmengen, von denen sie ausgeht, bleiben - zumal auch eine eigene Berechnung des Blutalkoholgehalts fehlt - unklar: Neben dem Slivowitz hat der Angeklagte nach seiner Einlassung sechs Flaschen Bier (UA S. 8), nach den Feststellungen "weniger als fünf Flaschen" (UA S,. 4), nach der "sicheren" Überzeugung der Kammer zwei bis drei Flaschen Bier getrunken (UA S. 9).
Dem Urteil fehlt in der Frage der Trinkmenge eine eindeutige Tatsachengrundlage, Es läßt sich nicht ausschließen, daß es sich bei der "Überzeugung" der Strafkammer in Wirklichkeit um eine bloße Vermutung handelt, die letztlich nicht mehr als einen Verdacht zu begründen vermag (vgl.
BGH NStZ 1981, 33; 1982, 478; BGH StrVert 1982, 256). In diesem Zusammenhang kann nicht unberücksichtigt bleiben,
daß sich der Angeklagte nach der Tat so unsinnig verhalten hat, daß er seine alsbaldige Identifizierung und Verhaftung geradezu veranlaßte: Er hat in einem Lokal in unmittelbarer
Nähe der überfallenen Bank das erbeutete Geld in aller Öffentlichkeit gezählt und dann einen Teil der Beute sowie die zur Tat benutzte Plastikpistole und seine Brieftasche mit persönlichen Papieren in dem Lokal zurückgelassen (UA S,. 5/6).
Die Frage, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten so erheblich vermindert war, daß § 21 StGB zur Anwendung kommt, bedarf deshalb erneuter Prüfung, bei der - außer dem indiziellen Verhalten des Angeklagten nach der Tat - auch zu berücksichtigen sein wird, daß er offenbar übermüdet war und längere Zeit nichts mehr gegessen hatte (UA S. 4),
Herdegen Kuhn Ulsamer Maul Schikora