Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 11.04.1984 – 2 StR 134/84

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 134/84 BESCHLUSS

IH EY

in der Strafsache

gegen

Thomas Maria SD aus CD" Ei. geboren am ED 19.9 in vd

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen von 4. November 1983 - soweit es ihn betrifft - im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das angefochtene Urteil enthält in der Begründung des Schuldspruchs keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler; hingegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.

Das Landgericht lehnt eine Strafmilderung nach § 31 BtMG mit der Begründung ab, sämtliche Angaben des Angeklagten hätten sich auf sein eigenes strafbares Verhalten bezogen; er habe (zwar) "auch den Namen des Lieferanten (von Rauschgift) in Holland - aber keinerlei Möglichkeit, diesen zu erreichen - und die Namen von Personen" genannt, "die er seibst

mit Heroin versorgte", Dies liege "im Rahmen eines normalen Geständnisses" und sei kein Fall des § 31 Nr. 1 BtMG.

Das ist fehlerhaft.

Ein Angeklagter kann den Vorteil des § 31 BtMG nicht nur erlangen, wenn er wesentlich dazu beiträgt, daß Teile der Tat aufgedeckt werden, an denen er selbst nicht in strafbarer Weise beteiligt war, sondern gerade auch dann, wenn er Mittäter oder Gehilfen (Lieferanten und Abnehmer) benennt und die Aufdeckung deren Tatbeteiligung ermöglicht.

Die Revision beanstandet weiter zu Recht, daß die Strafkammer die als wahr unterstellte Beweisbehauptung, gegen die Abnehmer des Rauschgiftes seien auf Grund der Angaben des Angeklagten bereits Ver-

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fahren eingeleitet worden (UA S. 25), in diesem Zusammenhang nicht beachtet hat.

Der neu entscheidende Tatrichter sollte auch vermeiden, bei der Begründung der Strafzumessung den Eindruck zu erwecken, als habe er das Fehlen von Strafmilderungsgründen strafschärfend berücksichtigt (UA S. 20).

Mösl Müller Theune

Niemöller Gollwitzer