Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984

BGH Urteil vom 31.10.1984 – 2 StR 350/84

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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% BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

die Arbeiterin Dora HE aus HD PA, geboren am EEE 1949 in EM sur Aue (Luxemburg),

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schwerer Körperverletzung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Oktober 1984, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Maier Theune

Niemöller

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt une»

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt aus Düsseldorf

als Verteidiger der Angeklagten,

Justizangestellte

als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

%

Il. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 1. Februar 1984 mit den Feststellungen - ausgenommen denjenigen zum äußeren Tathergang - aufgehoben,

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Dagegen haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Angeklagte Revision eingelegt. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft

rügt die Verletzung sachlichen Rechts; die Angeklagte erhebt gleichfalls die Sachbeschwerde und beanstandet außerdem das Verfahren.

1. Die von der Angeklagten geltend gemachten Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. Beide Revisionen haben jedoch mit der Sachbeschwerde Erfolg.

Die Annahme des Landgerichts, die festgestellten Körperverletzungen stünden miteinander in Fortsetzungszusammenhang und bildeten deshalb eine einzige Tat, hält - wie die Staatsanwaltschaft zutreffend rügt - rechtlicher Prüfung nicht stand.

Nach den Feststellungen hat die Angeklagte ihre 1971 geborene Tochter Jolanda in der Zeit zwischen Juli 1977 und Juli 1983 in zahlreichen Fällen aus unterschiedlichem Anlaß in vielfältiger Weise körperlich mißhandelt: sie drückte eine brennende Zigarette gegen den Handrücken des Kindes, schlug ihm mit Kleiderbügeln oder Pantoffeln auf die Hände, verbrannte die Finger des Mädchens mit heißem Wasser, ritzte mit einem Messer die Haut zwischen seinen Zehen, versetzte ihm mit der Hand, einem Pantoffel oder einem Kleiderbügel Schläge gegen Gesäß, Oberschenkel und Kopf, tauchte das Kind - bis es keine Luft mehr bekam - unter kaltes Wasser, brachte ihm durch Baden in zu heißem Wasser schwerwiegende Verbrennungen am Unterkörper bei und würgte es mehrfach am Hals.

Das Landgericht kommt im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu dem Ergebnis, daß alle Einzelakte der - einfachen und qualifizierten - Körperverletzung von einem einheitlichen Vorsatz umfaßt seien. Denn die Angeklagte sei nach kurzer Zeit des Zusammenlebens mit ihrer Tochter gewillt gewesen, "unter allen Umständen mittels körperlicher Einwirkung ihre Erziehungsvorstellungen zu verwirklichen". In diese Vorstellung habe sie sich immer stärker hineingesteigert, so daß sie "spätestens vor Vollendung des letzten Teilakts" zu weiteren Körperverletzungen in jeder der verwirklichten Qualifikationsformen des § 223 StGB bereit gewesen sei und ihren Vorsatz auf neue Begehungsformen ausgedehnt habe (UA S. 51 f£).

Diese rechtliche Würdigung ist teils fehlerhaft (a), teils nicht durch entsprechende Feststellungen belegt (b).

a) Den Feststellungen zufolge hat sich die Angeklagte, als ihre Erziehungsversuche nicht den gewünschten Erfolg zeitigten, dazu entschlossen, "dem Kind seine Angewohnheiten und Unbotmäßigkeiten mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln, insbesondere aber mittels körperlicher Einwirkung auszutreiben" (UA S. 7 f). Dieser Entschluß war indessen zu allgemein und zu wenig konkret, um die Körperverletzungshandlungen der Angeklagten, die sich über den Zeitraum mehrerer Jahre erstreckten, jeweils aus einem bestimmten Anlaß begangen wurden und in der Art

der Ausführung beträchtliche Unterschiede aufwiesen,

zu einer Fortsetzungstat zu verbinden. Der für die Annahme einer Fortsetzungstat erforderliche Gesamtvorsatz liegt nur vor, wenn der Tatentschluß sämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt. Zu diesen wesentlichen Grundzügen gehören - neben dem zu verletzenden Rechtsgut und dessen Träger - Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatausführung (ständige Rechtsprechung, BGHSt 1, 313, 315; 26, 4, 7; BGH bei Holtz MDR 1983, 622; BGH, Urteil vom 16. August 1983 - 1 StR 486/83). Diese Merkmale waren im Tatplan der Angeklagten noch nicht enthalten; sie konnten gar nicht von vornherein festgelegt sein, weil es jeweils ein bestimmter - konkret nicht vorausgesehener oder auch nur vorhersehbarer - Anlaß war, der die Angeklagte dann dazu bestimmt hat, aus "Ärger", "Zorn" oder "Erregung" das Kind zu mißhandeln. Das Vorhaben der Angeklagten beschränkte sich - ohne jede weitere Konkretisierung - darauf, zum Zwecke der Erziehung des Kindes das Mittel körperlicher Einwirkung zu benutzen. Darin lag aber nicht mehr als der allgemeine Entschluß, aus gegebenem Anlaß oder bei sich bietender Gelegenheit gleichartige Straftaten zu begehen; ein solcher Entschluß reicht

zur Bejahung des Gesamtvorsatzes nicht aus (ständige Rechtsprechung, BGH GA 1960, 375; BGH bei Dallinger MDR 1972, 752; BGH, Urteile vom 5. Mai 19853 - 4 StR 121/83 - und 21. März 1984 - 2 StR 730/83).

b) Soweit das Landgericht ausführt, die Angeklagte sei spätestens vor Vollendung des jeweils letzten Teilakts zu weiteren Körperverletzungen in jeder der verwirklichten Qualifikationsformen des § 223 StGB bereit gewesen und habe ihren Vorsatz auf neue Begehungsformen erstreckt, fehlt es an entsprechenden Feststellungen. An keiner Stelle des Urteils ist dargetan, daß die Angeklagte vor Beendigung der jeweils in Rede stehenden Körperverletzung bereits die nächste Mißhandlung ins Auge gefaßt hätte, Dies 1äßt sich - angesichts der zum Teil zeitlich weit auseinanderliegenden Mißhandlungsfälle - auch nicht dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen.

Der Mangel an Feststellungen würde auch nicht behoben, wenn es möglich wäre, die im Rahmen der rechtlichen würdigung stehende Wendung, die Angeklagte habe ihren Vorsatz jeweils vor Vollendung des letzten Teilakts auf neue Begehungsformen ausgedehnt, ihrerseits als (nachgeholte) Feststellung zur inneren Tatseite zu werten: als eine solche Feststellung wäre sie im

Blick auf die Vielzahl der Einzelfälle und die Unterschiedlichkeit der zwischen ihnen liegenden zeitlichen Abstände bei weitem zu unbestimmt, um eine taugliche Grundlage für die rechtliche Prüfung zu bieten, ob

und gegebenenfalls in welchem Umfang die Annahme

eines "erweiterten" Gesamtvorsatzes (vgl. dazu BGHSt 19, 323, 325; 23, 33, 35; BGH NJW 1984, 376) begründet erscheint.

Die fehlerhafte Bejahung des Gesamtvorsatzes kann die Angeklagte beschweren. Bei Annahme mehrerer Einzeltaten wäre die Verfolgung der vor dem 15. Juli 1978

liegenden Straftaten verjährt, weil die Verjährungsfrist fünf Jahre beträgt (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 in Verbindung mit §§ 223, 223 a, 223 b, 170 d StGB) und die erste verjährungsunterbrechende Handlung mit der verantwortlichen Vernehmung der damaligen Beschuldigten am 14. Juli 1983 stattfand (§ 78 ce Abs. 1 Nr. 1 StGB).

Hat hiernach die Verurteilung keinen Bestand, so können doch hier ausnahmsweise die Feststellungen zum äußeren Tathergang aufrechterhalten bleiben, da sie von der rechtsfehlerhaften Bejahung des Gesanmtvorsatzes nicht beeinflußt sind.

2. Der neu entscheidende Tatrichter wird Gelegenheit haben, zu prüfen, ob nicht in einzelnen Fällen (vier Fälle, die in der Firma Ri beobachtet wurden, zwei Fälle, in denen die Angeklagte das Kind mit einem Kleiderbügel schlug, und ein Fall, in dem sie ihm Schläge versetzte, weil es das Verschwinden eines Fünfmarksticks nicht der Wahrheit entsprechend erklärt hatte, vgl.

UA S. 13, 49 f) die Mißhandlungen noch im Rahmen des Züchtigungsrechtes der Angeklagten lagen, sofern das Verfahren nicht insoweit gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt (oder die Verfolgung nach § 154 a Abs. ? StPO auf die anderen Handlungen beschränkt) wird. Außerdem wird in den Fällen, in denen das Landgericht eine gefährliche Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung (§ 223 a StGB) angenommen

hat, die innere Tatseite näherer Untersuchung bedürfen.

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Vor allem besteht Anlaß zu einer eingehenderen Prüfung, ob die Angeklagte bei der Körperverletzungshandlung vom 30. Januar 1982 die dauernde Entstellung des Opfers nur fahrlässig oder aber - was nach den festgestellten Umständen wesentlich näher liegt - vorsätzlich herbeigeführt hat; bei bedingtem Vorsatz wäre (ebenso wie bei Fahrlässigkeit) § 224, bei direktem Vorsatz dagegen § 225 StGB anzuwenden (Horn in SK StGB, Band 2, 14. Lieferung Mai 1983, § 225 Rdn. 3).

Mösl Meyer Maier

Theune Niemöller