Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982

BGH Urteil vom 20.01.1982 – 2 StR 622/81

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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AS

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 622/81 URTEIL 28.7.2

in der Strafsache gegen

den erwerbslosen Omar AMEEEEEEEED zus TEEN m, geboren am EEE» 1955 in MeiEB/Jordanien, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

2L 5

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Januar 1982, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller B. Maier Niemöller Zschockelt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. GE dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Mi aus Frankfurt am Main als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte (ERBE.

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle für Recht erkannt;

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. März 1981, soweit es den Angeklagten Omar Al Wadi betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.,

Von Rechts wegen

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Gründe;

Das Landgericht hat den Angeklagten Omar Ad unter Freispruch im übrigen wegen (unerlaubten) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die vom Generalbundesanwalt vertretene und auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts, Sie führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Wie die Revision mit Recht ausführt, kann straferschwerend ins Gewicht fallen, daß der Angeklagte nicht nur ein Regelbeispiel des besonders schweren Falles nach § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG aF verwirklicht, sondern auch gewerbsmäßig gehandelt hat (§ 11 Abs. 4 Nr. 4 BetMG aF). Er wollte sich nämlich nach den Feststellungen eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang schaffen, wobei der Gewerbsmäßigkeit weder entgegensteht, daß er auf Grund eines Gesamtvorsatzes handelte (vgl. BGHSt 26, 4, 8 und BGH, Urteil vom 25. August 1976 - 2 StR 303/76 -), noch daß er sich unter anderem Mittel zur Befriedigung seiner Sucht, sei es in Form von Betäubungsmitteln, sei es in Form von Geld, beschaffen wollte (vgl. BGH, Beschluß vom 23. März 1977 - 3 StR 70/77 -).

Zutreffend rügt die Revision ferner eine Verletzung der §§ 21, 49 StGB. Auch wenn man es als eine mögliche, _ der abweichenden Wertung durch das Revisionsgericht nicht unterliegende Schlußfolgerung ansieht, der Angeklagte AB SE sei entsprechend seiner Einlassung heroinabhängig gewesen, so genügen seine Angaben doch nicht, um eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB anzunehmen.: Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, daß die Abhängigkeit von Betäubungs-

mitteln für sich allein noch nicht die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit begründet, Derartige Folgen sind bei einem Rauschgiftsüchtigen nur ausnahnsweise gegeben, z.B. wenn langjähriger Betäubungsmit telgenuß zu schwerster Persönlichkeitsveränderung geführt hat oder der Täter unter starken Entzugserscheinungen leidet und durch sie dazu getrieben wird, sich mittels einer Straftat Drogen zu verschaffen, ferner unter Unmständen dann, wenn er das Delikt im Zustand eines aktuellen Rausches verübt (vgl. BGH NW 1981, 1221

mit weiteren Nachweisen sowie Urteil vom 21. Januar 1981 - 2 StR 636/80 -, ferner Schmidt MDR 1978, 5,6 VI und 1981, 881, 883 VII letzter Absatz).

Hinzu kommt, daß der Tatrichter angenommen hat, der Strafrahmen "wart gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu mildern (UA S. 29). § 21 StcB schreibt jedoch eine Strafmilderung nicht zwingend vor, sondern ermöglicht sie lediglich, Falls die Voraussetzungen des § 21 StGB bejaht werden,

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wird auf Grund der neuen Verhandlung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles (vgl. BGH NJW aa0) zu entscheiden sein, ob eine Milderung der

Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen oder zu versagen ist.

Mösl Müller . Maier

Niemöller Zschockelt