Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984
BGH Urteil vom 17.10.1984 – 2 StR 472/84
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 _ StR 472/84 URTEIL
in der Strafsache gegen
den Kaufmann Wolfgang Heinz SB aus NEED, geboren am u 1948 in N
Untersuchungshaft,
wegen Betruges u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Oktober 1984, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Müller Dr. Meyer B. Maier Gollwitzer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof I) als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. EEE aus Karısruhe als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I.
II.
N Q
Auf die Revision des Angeklagten S@Bwird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 21. März 1984 im Fall II 4 der Urteilsgründe aufgehoben und der Angeklagte vom Vorwurf der versuchten Anstiftung (§ 30 Abs. 1 StGB) freigesprochen.
Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen
' Auslagen des Angeklagten der
Staatskasse zur Last.
Ferner wird auf seine Revision das Urteil, auch Soweit es den Mitangeklagten Horz betrifft,
1. im Fall II 1 der Urteilsgründe,
2. im Ausspruch über die gegen diese Angeklagten verhängten Gesamtstrafen
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die rest-
lichen Kosten des Rechtsmittels,
an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen, III. Die weitergehende Revision wird
verworfen,
Von Rechts wegen
Gründe B
Der Angeklagte Ss» ist wegen versuchten Betrugs in Tateinheit mit Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt (Falı IT 1), wegen versuchter Anstiftung zu einem Verbrechen (Fall II 4) und wegen
worden. Mit seiner, auf die drei genannten Fälle und den Strafausspruch beschränkten Revision rügt er Verletzung sachlichen Rechts, Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.
1. Der Angeklagte muß vom Vorwurf des vergeblichen Versuchs einer Anstiftung des Mitangeklagten Sc, die "Lagerhalle der Fa. CWBGnbH" in Budenheim anzuzünden, freigesprochen werden (BCHSt 8,
38 ff; BGH Beschluß vom 23. März 1982 - 3 StR 3/82). Denn er hat die Halle später selbst - im Zusammenwirken mit dem Angeklagten He - in Brand gesetzt. Gegenüber dieser Haupttat tritt die versuchte Anstiftung zurück, da § 30 StGB nur subsidiär eilt. Unwesentlich ist, daß der Mitangeklagte Some
an der ausgeführten Tat nicht beteiligt war (BGH aa0).
2. Zu Recht macht der Beschwerdeführer ferner geltend, daß die Urteilsfeststellungen nicht die Verurteilung wegen tateinheitlicher Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung tragen.
Der Tatbestand des § 156 StGB ist nur dann er-
füllt, wenn die eidesstattliche Versicherung
vor einer zur Abnahme solcher Versicherungen ZUuständigen Behörde abgegeben wird. Dabei genügt es
nicht, daß die Behörde überhaupt befugt ist, eidesstattliche Versicherungen entgegenzunehmen. Dieses Tatbestandsmerkmal setzt vielmehr weiter voraus, daß
die Versicherung über den Gegenstand, auf den sie sich bezieht, und in dem Verfahren, um das es sich handelt, vor der betreffenden Behörde abgegeben werden darf
(BGHSt 13, 154 f; 17, 303). Den Urteilsfeststellungen 1&ßt sich nicht entnehmen, daß dies im vorliegenden
Fall zutraf. Die auf § 156 StGB gestützte Verurteilung des Beschwerdeführers muß deshalb aufgehoben werden, damit auch die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen versuchten Betrugs. Nach § 357 StPO ist ebenso zu Gunsten des Mitangeklagten HP zu entscheiden.
3. Fehl geht jedoch das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Fall II 5. Nach den Urteilsfeststellungen hat die Strafkammer - entsprechend der Anklage - den Tatbestand des § 308 StGB in der Form der Inbrandsetzung eines fremden Gebäudes für gegeben erachtet. Die Angeklagten Se und He» wollten durch die Brandlegung erreichen, daß ihnen der durch den Brand entstandene Schaden an den versicherten Kopiergeräten ersetzt werde (Bl. 16 UA). Aus dieser Feststellung folgt, daß die Halle weder von ihnen noch von ihren Firmen versichert war. Anderenfalls wären sie auch an der dieses Gebäude betreffenden Versicherungssumme interessiert gewesen. Danach liegt es auf der Hand, daß die Lagerhalle nur angemietet war.
Auch die Strafzumessungserwägungen zu der in diesem Fall festgesetzten Einzelstrafe lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen, Sie sind zwar nicht ausführlich, aber noch genügend.
4, Die Teilaufhebung sowie der Teilfreispruch bedingen die Aufhebung der gegen die Angeklagten S@B und HB erkannten Gesamtstrafen.
5. Bei der zukünftigen Entscheidung wird insbesondere zu prüfen sein, ob die beiden Angeklagten die falschen eidesstattlichen Versicherungen überhaupt vor dem Gericht abgegeben haben.
Mösl Müller Meyer
Maier Gollwitzer