Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 16.10.1984 – 5 StR 643/84

5. Strafsenat

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42

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

den Rundfunk- und Fernsehmonteur

Gerhard L aus Ca, dort geboren an. EB 1953,

die Umschülerin Marina L eEEEEEE geborene Den aus H@-, geboren am. EB 1955 in EB,

den Maler Alfonso R En - F EEE

aus Ha, dort geboren an BB. EB 1951,

den Angestellten Roger Michael A ED aus CE, geboren am &B. EB 1945 in Nociuiimiimm, i

wegen Betrugeg u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 16. Oktober 1984 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:

1.

Auf die Revisionen der Angeklagten Marina Li, Re -Feii und AU wird das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht Celle

a) soweit der Angeklagte Rep-FeiiiB verurteilt worden ist,

b) im Strafausspruch hinsichtlich der Angeklagten Marina LEW und A

mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten

Marina LOW und AUBEEED sowie die Revision des Angeklagten Gerhard L@8 werden als unbegründet verworfen. Der Angeklagte Gerhard LE hat die Kosten seiner Revision zu tragen. "

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Lüneburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.

Gründe§

1. Die Revision des Angeklagten RED -F hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Der Wahlverteidiger des Angeklagten RemEa-F ei, Rechtsanwalt Schib aus KB, hatte mit einem Schreiben

vom 16. Mai 1984 gebeten, ihm die Akten für einen Tag nach KB zu übersenden (Bd. IV Bl. 22 d. A.). Das einen Tag später beim Gericht eingegangene Schreiben wurde dem Vorsitzenden erst am 28. Mai 1984 vorgelegt (a.a.0. Bl. 32). Der Verteidiger Rechtsanwalt Sch@iiB beantragte zu Beginn der Hauptverhandlung am 30. Mai 1984 mit der Begründung, er habe keine Akteneinsicht gehabt, das Verfahren gegen den Angeklagten Ra -FeiB auszusetzen (a.a.0. Bl. 40). Dieser Antrag wurde durch Gerichtsbeschluß mit der Begründung abgelehnt, daß der Antragsteller keinen Anspruch auf eine Aussetzung habe und daß sein Schreiben dem Vorsitzenden

"nicht vorgelegt" worden sei; selbst bei unverzüglicher Vorlage "wäre eine Übersendung der Akten im Hinblick auf die notwendigen Vorbereitungen des Gerichts nicht mehr möglich gewesen" (a.a.0. Bl. 43).

Mit diesem Verfahren ist die Verteidigung des Angeklagten

in unzulässiger Weise beschränkt worden. Die Hauptverhandlung hätte jedenfalls unterbrochen werden müssen, um

dem Verteidiger Rechtsanwalt Sch die Akteneinsicht

(§ 147 StPO) zu ermöglichen. Bei dem nicht überdurchschnittlichen Umfang und Schwierigkeitsgrad der Sache,

in der keine Untersuchungshaft vollzogen wurde, hätte

eine Zeitspanne ausgereicht, die das Verfahren nicht unangemessen verzögerte. Der Verteidiger Rechtsanwalt Schi» hatte sich rechtzeitig um Akteneinsicht bemüht. Der Zeitpunkt, zu dem er um die Übersendung der Akten gebeten hatte, war nicht verspätet; das folgt auch daraus, daß die Akten noch

am 28. Mai 1984 einem U Rechtsanwalt, der die Übernahme der Verteidigung des Beschwerdeführers erwog, in seine Geschäftsräume überlassen worden sind (Bd. IV Bl. 39, 39 c

d. A.). Falls der Vorsitzende die Übersendung der Akten nach KB wesen der größeren Entfernung aus zeitlichen Gründen für untunlich hielt, hätte er das dem Rechtsanwalt Schaue mitteilen müssen, damit dieser Gelegenheit erhielt, sich in

der verbleibenden Zeit auf andere Weise Aktenkenntnis

zu verschaffen. Dadurch, daß der Antrag des Rechtsanwalts Sch dem Vorsitzenden zu spät vorgelegt worden ist, wurden die Rechte dieses Verteidigers nicht eingeschränkt. Der Umstand, daß schon ein Pflichtverteidiger beigeordnet war, führt ebenfalls zu keiner Einschränkung dieser Rechte

(vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1978 - 4 StR 594/77 -).

2. Die Revisionen der Angeklagten Marina LE und Aa haben nur zum Teil Erfolg. Hier führt die sachlich-rechtliche

Nachprüfung des Urteils zur Aufhebung der Strafen:

a) Seine Entscheidung, die gegen die Angeklagte Marina Le verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten nicht zur Bewährung auszusetzen, hat der Tatrichter unter anderem damit begründet, daß die Angeklagte "in einer Bewährung versagt" habe (UA S. 25). Die einzige Vorstrafe

der Angeklagten, eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe, ist erst nach der Tat verhängt worden, die Gegenstand des vorliegenden Urteils ist. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend bemerkt hat, kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Hinweis des Tatrichters auf ein Versagen während der Bewährungszeit nicht allein für die Entscheidung nach § 56 Abs. 2 StGB, sondern auch für die Bemessung der Freiheitsstrafe bedeutsam gewesen ist. Der Senat hat deswegen den gesamten Strafausspruch gegen die Angeklagte Marina LEW, also die Einzelstrafe wegen versuchter Geldfälschung und die nach § 55 StGB gebildete Gesamtstrafe, aufgehoben.

b) Im Hinblick auf den Angeklagten AB hat der Tatrichter

in den Mittelpunkt seiner Strafzumessungserwägungen die "äußerst zahlreichen und sich in schneller Folge häufenden Vorstrafen" gestellt; nach den Urteilsgründen soll eine empfindliche Freiheitsstrafe dem Angeklagten MB "deutlic.ı vor Augen

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-10-16/5-str-643-84#rd_10

führen, daß seine fortwährenden Verstöße gegen die Rechtsordnung nicht mehr ohne ganz erhebliche strafrechtliche Konsequenzen hingenommen werden" (UA S. 27). Die Wendung "fortwährend" deutet auf eine kriminelle Betätigung ohne längere Unterbrechungen hin. Nach den Feststellungen ist der Angeklagte AMD jedoch vor der jetzt abgeurteilten Tat letztmals im November 1975 verurteilt worden (UA S. 10).

3. Im übrigen sind die Revisionen unbegründet im Sinne des

Herrmann Fleischmann Fuhrmann Horstkotte Rebitzki