Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 09.10.1984 – 1 StR 418/84

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 418/84 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Klaus W ED aus DEE, geboren am . EEES 1945 in mem,

wegen Betrugs

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag

des Generalbundesanwalts am 9. Oktober 1984 beschlossen:

Die Anträge des Angeklagten vom 20. September 1984

werden zurückgewiesen.

Gründe§

Das Revisionsverfahren ist durch die am 23. August 1984 nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO getroffene Sachentscheidung zum Abschluß gekommen, eine Wiedereinsetzung gegen die behauptete Versäumung der Frist nach § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO daher nicht zulässig (KK-Maul § 44 Rdn. 17; Kleinknecht/Meyer StPO, 36. Aufl. § 349 Rdn. 26, je mit weiteren Nachweisen).

Die Voraussetzungen des § 33 a StPO liegen nicht vor. Der Senat hat keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden war.

Die Bestellung und Auswahl des Pflichtverteidigers fällt in die Zuständigkeit des Vorsitzenden der Strafkammer,

an die die Sache zurückverwiesen worden ist (S§ 141 Abs. 4, § 142 Abs. 1 StPO).

Herdegen Kuhn Ulsamer

Schikora Schimansky