Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 05.10.1984 – 2 StR 569/84
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 569/84 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Glas- und Gebäudereiniger Adolf Gustav >
aus LG. dort geboren am WE 15:50,
wegen verbotener Einfuhr von Betäubungsmitteln u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Oktober 1984 gemäß § 349 Abs. 4 Stpo
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten M@ wird das Urteil ’ des Landgerichts Aachen vom 21. November 1983 - auch
soweit es die Angeklagten Bi, TE und Dei
betrifft - mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten Mg wegen unerlaubter Ein- : fuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, verurteilt. Seine hiergegen erhobene Revision hat mit der Sachbeschwerde Erfolg, da dem angefochtenen Urteil] der für die Strafzumessung bedeutsame Schuldumfang nicht zu entnehmen ist. Es
lastet dem Angeklagten an, zunächst etwa 750 g und später 3.055 9 Haschisch in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt zu haben, macht aber zur Qualität des Rauschgifts keine Angaben. Von dieser hängt jedoch entscheidend die Beurteilung ab, ob die Menge des eingeführten Stoffes als Betäubungsmittel nicht gering ist, und wie schwer die Taten im übrigen zu bewerten sind. Kann der Wirkstoffgehalt des Rauschgiftes (THC-Gehalt) nicht genau bestimmt werden, so ist zugunsten des Angeklagten von dem nach Lage des Falles noch möglichen geringsten THC-Gehalt auszugehen (BGH, Beschluß vom 1. Juli 1983
- 2 StR 378/83, Beschluß vom 11. Juni 1982 - 2 StR 198/82; Beschluß vom 12. Januar 1982 - 2 StR 752/81 - und BGHSt 32, 162, 164).
Gemäß § 357 StPO sind die auf demselben Fehler beruhenden Verurteilungen der anderen Mitangeklagten ebenfalls aufzuheben.
Der neu entscheidende Tatrichter wird auch die Hinweise des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 14. September 1984 zu beachten haben.
Mös] Müller Maier
Theune Niemöller