Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 11.06.1982 – 2 StR 198/82
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2_StR_198/82 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Zuschneider Antonio NM GEMMEEHR - + GEM
aus ONE, geboren am EEE 1954 in Lu (Spanien), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 19. Oktober 1981
4. im Schuldspruch des Falles II b der Urteilsgründe dahin geändert, daß die Verurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln wegfällt,
2. mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) im Fall II a der Urteilsgründe (unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln),
b) im gesamten Strafausspruch.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
25 - 3.
Gründes
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen und wegen fortgesetzten Erwerbs und Besitzes von Betäubungsmitteln (Haschisch) zum Eigenverbrauch zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Die Rüge, formelles Recht sei verletzt, ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO). Mit der Sachrüge hat die Revision teilweise Erfolg.
Bei der Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin (Fall II a der Urteilsgründe) hat das Landgericht hinsichtlich des vom Angeklagten verkauften Heroingemisches Feststellungen über den Anteil an reinem Heroin nicht getroffen. Da die Qualität des verkauften Heroins für die Bestimmung des Schuldumfangs von wesentlicher Bedeutung ist, durfte das Gericht diese Frage nicht offen lassen, sondern mußte jedenfalls angeben, von welcher Mindestqualität es ausgegangen ist, Diese hätte es, da insoweit konkrete Feststellungen nicht getroffen werden konnten, unter Berücksichtigung der anderen, hinreichend sicher festgestellten Tatumstände und des Grundsatzes "in dubio pro reo" bestimmen müssen.
In diesem Zusammenhang ist bedeutsam, daß bei der festgestellten Menge von 10 8 Heroingemisch der Anteil an reinem Heroin auch entscheidend für die Beurteilung der Frage sein kann, ob die Grenze zur nicht geringen Menge im Sinne von § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG überschritten wurde; dies jedenfalls dann, wenn der Heroingehalt außer-
gewöhnlich niedrig war, was nach den Feststellungen über die Beigabe von Verschnittstoffen durch den Angeklagten möglich erscheint.
Die unzureichende Bestimmung des Schuldumfangs führt zur Aufhebung der Verurteilung im Falle II a der Urteilsgründe (unerlaubtes Handeltreiben mit Heroin).
Soweit der Angeklagte wegen fortgesetzten Erwerbs und Besitzes von Betäubungsmitteln (Haschisch) verurteilt wurde (Fall II b der Urteilsgründe), war der Schuldspruch dahin zu ändern, daß die Verurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln entfällt. Gegenüber dem Erwerb von Betäubungsmitteln tritt die Begehungsform des Besitzes zurück, da § 11 Abs. 1 Nr. 4 BetMG eine Art Auffangtatbestand enthält, der die Schwierigkeiten ausräumen soll, die sich hinsichtlich des Nachweises eines illegalen Erwerbs ergeben können (BGHSt 25, 385). Im übrigen ließ die auf die Sachrüge hin vorgenommene Überprüfung des Urteils im Fall IIb der Urteilsgründe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen,
rs
Aufzuheben war jedoch der gesamte Strafausspruch des angefochtenen Urteils, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Bemessung der Strafe im Fall II b der Urteilsgründe durch die Strafzumessung in dem aufgehobenen Fall II a beeinflußt worden ist.
Müller Maier Theune
Niemöller Gollwitzer