Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 01.07.1983 – 2 StR 378/83
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
R ‚StR 378/83 BESCHLUSS
1:72)
in der Strafsache
gegen Michael Josef M GB „zus WEB, geboren am w. EM 1955 in Fe Or, zur Zeit in
Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom
18. März 1983 mit den Feststellungen aufgehoben,
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch tiber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkanmer der Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe;
Die angefochtene Entscheidung ist wegen unklarer und unzureichender Feststellungen zum Umfang der dem Angeklagten angelasteten Tat aufzuheben. Bereits die Feststellung, der Angeklagte habe von Anfang Januar bis Anfang April 1982 in der Regel zweimal wöchentlich etwa ein Drittel Gramm Heroingemisch erworben, ist ungenau und läßt vernissen, wieviele Einzelfälle und welche Rauschgiftmengen das Landgericht mindestens für erwiesen hält.
Vor allem aber fehlen eindeutige Angaben dazu, in welchem Umfang der Angeklagte mit Betäubungsmitteln Handen getrieben hat. Er soll ab Juli 1982 bis 15, Oktober 1982 viermal wöchentlich 1,5 bis 2,5 Gramm Heroingemisch gekauft und die Hälfte davon weiterveräußert haben. Diese Jeweilige Hälfte errechnet das Landgericht mit einem Gramm
und geht dabei offensichtlich von einem Mittelwert der
erworbenen Mengen aus. Das ist fehlerhaft; es hätte vielmehr seiner Berechnung die möglichen Mindestmengen zugrunde legen müssen. Wieviel Heroingemisch der Angeklagte insgesamt verkaufte, kann dem Urteil ebenfalls nicht hinreichend genau entnommen werden. Zwar wird festgestellt, er habe bis August/September zunächst 16 Gramm verkauft und später bis zum 15. Oktober 1982 im gleichen Umfang wie vorher Heroin angekauft und weiterverkauft. Aus diesen ungenauen Angaben ließe sich zwar errechnen, daß der Angeklagte zusätzlich
zu den 16 Gramm mindestens weitere 2 Gramm Heroingemisch
im Oktober veräußerte,. Das Landgericht legt seiner Beurteilung jedoch offensichtlich eine größere Gesamtmenge zugrunde, wenn es bei der rechtlichen Bewertung ausführt, der Angeklagte habe von Juli bis Oktober 1982 von dem erworbenen Heroin jeweils ein Gramm abgezweigt, um es mit Gewinn weiterzuveräußern.
Die unzureichenden Feststellungen zum Schuldumfang fiihren zur Aufhebunkr des angefochtenen Urteils (vel. BGH, Beschluß vom 18. Februar 1983 - 2 StR 819/82),
-u-
Der neu entscheidende Tatrichter wird vor allem auch genauere Feststellungen dazu treffen müssen, wieviel reines Heroin das vom Angeklagten angekaufte und teilweise weiterveräußerte Gemisch enthielt. Sollten sichere Feststellungen nicht möglich sein, so wäre von dem nach Lage des Falles noch möglichen geringsten Heroinanteil auszugehen (vgl. BGH, Beschluß vom 12. Januar 1982 - 2 StR 752/81).
Mösl Maier Theune
Niemöller Gollwitzer